§ 8
Stand: 10.06.2019
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 8 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.11.2024 – 2 U 31/24
- LG Düsseldorf, 19.12.2023 – 4b O 51/22
- LG Düsseldorf, 30.04.2002 – 4a O 95/01
- BGH, 01.02.2005 – X ZR 214/02
- OLG Düsseldorf, 29.04.2021 – 15 U 10/20Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 13.01.2022 – 2 U 26/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 2 U 29/25Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 09.01.2025 – 2 U 1/24
- LG München II, 15.10.2024 – 7 O 13928/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. I S. 3490
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