Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

§ 2