Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- ArbG Stuttgart, 21.12.2016 – 26 Ca 735/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.01.2025 – 2 U 1/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – 2 U 70/99Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.