Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 7 Wirkung der Inanspruchnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.04.2011 – X ZR 72/10Fehlende schriftliche Erfindungsmeldung des Diensterfinders: Ingangsetzen der Inanspruchnahmefrist durch Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung - InitialideeZitiert von 6
- BGH, 19.05.2005 – X ZR 152/01Zitiert von 1
- BGH, 04.04.2006 – X ZR 155/03Zitiert von 6
- BFH, 21.10.2009 – I R 70/08Beschränkte Steuerpflicht: Ausschluss des Lohnsteuerabzugs für Erfindervergütungen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Auslandswohnsitz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BPatG, 24.09.2014 – 15 W (pat) 15/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Vertreterbestellung bei PCT-AnmeldungZitiert von 1
- FG Münster, 27.04.2013 – 12 K 1625/12 E
Zuletzt entschieden
- LG München II, 06.10.2022 – 7 O 8993/19
- BGH, 27.07.2021 – X ZR 61/20Arbeitnehmererfindung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung des Schutzrechts an den Arbeitnehmer nach einer Mitteilung über die Aufgabe des Schutzrechts - Zündlanze
- BPatG, 12.12.2013 – 11 W (pat) 5/13Patentbeschwerdeverfahren – „Fondue-Einrichtung“ - zur Unzulässigkeit eines Einspruchs wegen widerrechtlicher Entnahme – Einsprechender ist als Mitberechtigter der Erfindung nicht einspruchsberechtigtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/7#abs-1 (1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/7#abs-2 (2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.