Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 7 Wirkung der Inanspruchnahme

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/7#abs-1 (1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/7#abs-2 (2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.

§ 6 § 8