Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 12 Schutz des anderen Vertragsteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 – 3 W 6/18Zitiert von 4
- LG Essen, 06.10.2005 – 16 O 221/04Zitiert von 2
- OLG Köln, 26.06.1986 – 1 U 12/86Zitiert von 1
- BGH, 20.07.2012 – V ZR 142/11Internationales Gesellschaftsrecht: Anwendbares Recht für die Rechtsscheinhaftung einer brasilianischen Gesellschaft bei Überschreitung der Vertretungsbefugnis durch eines ihrer Organe bei einem DistanzgeschäftZitiert von 9
- LG Düsseldorf, 19.11.2024 – 4a O 12/22Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 19.11.2024 – 4a O 39/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 12034/21
- OLG München, 17.08.2022 – 7 U 4125/19
- LG Cottbus, 23.05.2019 – 6 O 277/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.