§ 145a
Stand: 14.10.2021
In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 145a PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 04.01.2023 – 2 W 28/22Zitiert von 1
- LG Mannheim, 14.04.2023 – 7 O 91/22
- OLG Düsseldorf, 14.11.2024 – 2 U 17/24Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 14.11.2024 – 2 U 77/23Zitiert von 2
- BPatG, 25.01.2022 – 3 Ni 16/21 (EP)(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)
- BPatG, 25.01.2022 – 3 Ni 14/21 (EP)(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)
Zuletzt entschieden
- LG München II, 14.10.2025 – 7 O 12752/25
- BGH, 13.10.2025 – X ZR 107/24Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - SpenderteilZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 05.03.2025 – 4b O 62/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 145a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. I S. 3490
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.