§ 140a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 525
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Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2017 – X ZR 120/15Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über Anschlussberufung bei Fristsetzung zur Berufungserwiderung; kumulative Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen; Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse gegen den Verletzer mit Auslandssitz; Voraussetzungen der Inanspruchnahme des im Ausland ansässigen Lieferanten; Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung; Rechnungslegungspflicht des Lieferanten - AbdichtsystemZitiert von 12
- LG Mannheim, 10.12.2013 – 2 O 180/12Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 30.04.2018 – I-15 W 9/18
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 28/16Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 137/15Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 19.09.2013 – 4c O 14/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.06.2026 – 2 U 93/24
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 2 U 29/25Zitiert von 2
- LG München II, 05.02.2026 – 7 O 7655/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/140a#abs-1 (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/140a#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/140a#abs-3 (3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/140a#abs-4 (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.