§ 140a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/140a#abs-1 (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/140a#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/140a#abs-3 (3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/140a#abs-4 (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 586 Entscheidungen zu § 140a PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2017 – X ZR 120/15Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über Anschlussberufung bei Fristsetzung zur Berufungserwiderung; kumulative Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen; Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse gegen den Verletzer mit Auslandssitz; Voraussetzungen der Inanspruchnahme des im Ausland ansässigen Lieferanten; Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung; Rechnungslegungspflicht des Lieferanten - AbdichtsystemZitiert von 16
- LG Mannheim, 10.12.2013 – 2 O 180/12Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 30.04.2018 – I-15 W 9/18
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 137/15Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 4a O 28/16Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 19.09.2013 – 4c O 14/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.06.2026 – 2 U 61/25
- OLG Düsseldorf, 03.06.2026 – 2 U 93/24
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 2 U 29/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 140a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 140a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.