Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 108

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/108#abs-1 (1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/108#abs-2 (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 107 § 109