Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 91

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/91#abs-1 (1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/91#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/91#abs-3 (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 90 § 92