Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 107

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/107#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/107#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/107#abs-3 (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

§ 106 § 108