Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

§ 94b § 94d