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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 2258
BGBl. 1975 I S. 2258 · 59.847 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zur Änderung der Wirtschaitsprüferordnung und anderer Gesetze
Vom 20.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt-
schaftsprüfer (W irtschaftsprüf erordnung) vom
24. Juli 1961 (Bunclesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom
20. Dezember 1974 (Bundesqesetzbl. I S. 3686), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Berufliche Niederlassung".
b) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die berufliche Niederlassung eines Wirt-
schaftsprüfers ist innerhalb von sechs Mo-
naten nach der Bestellung zu begründen."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „drei" durch das
Wort „ein" ersetzt; die Worte „ davon ein
Vertreter der Deutschen Genossenschafts-
kasse" werden gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „neben dem
Vertreter der Deutschen Genossenschafts-
kasse einer der in Absatz 2 genannten"
durch die Worte „der in Absatz 2 genannte"
ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
,, (5) Auf Vorschlag des Vorsitzers beschließt
der Zulassungsausschuß schriftlich, wenn
kein Ausschußmitglied widerspricht."
Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, für
den Vertreter der Deutschen Genossenschafts-
kasse von dem Vorstand der Deutschen Genos-
senschaftskasse" gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. den Abschluß des betriebswirtschaft-
lichen, volkswirtschaftlichen, juristi-
schen, technischen oder landwirtschaft-
August 19'75
liehen Hochschulstudiums oder eines an-
deren Hochschulstudiums mit wirt-
schaftswissenschaftlicher Ausrichtung
nachweist;".
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs-
jährige" durch das Wort „fünfjährige" er-
setzt.
c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. wenn der Bewerber sich in mindestens
zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter
eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, eines genos-
senschaftlichen Prüfungsverbandes oder
der Prüfungsstelle eines Sparkassen-
und Giroverbandes oder einer überört-
lichen Prüfungseinrichtung für Körper-
schaften des öffentlichen Rechts bewährt
hat; hat der Bewerber ein wirtschafts-
wissenschaftliches oder ein anderes
Fachhochschulstudium mit wirtschafts-
wissenschaftlicher Ausrichtung, für das
die Fachhochschulreife Zugangsvoraus-
setzung ist, oder bis zum 31. Dezember
1972 eine wirtschaftswissenschaftliche
Ausbildung oder eine andere Ausbildung
mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-
richtung an einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Höheren Wirtschafts-
fachschule oder einer gleichrangigen Bil-
dungseinrichtung abgeschlossen, so ist
die jeweilige Mindeststudienzeit ein-
schließlich Berufspraktikum auf die nach
dem 1. Halbsatz erforderliche mindestens
zehnjährige berufliche Tätigkeit anzu-
rechnen; oder".
d) Als Absatz 3 wird angefügt:
,, (3) Das Studium gemäß Absatz l Nr. 1
und Absatz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz muß der Be-
werber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes an einer Hochschule oder Schule,
deren Abschlußzeugnis gleichwertig ist, ab-
geschlossen haben. 11
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 entfällt.
Nummer 3 wird Nummer 2, Nummer 4 wird
Nummer 3, Nummer 5 wird Nummer 4.
b) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort
„Gebrechens" die Worte „oder wegen
Schwäche seiner geistigen Kräfte" eingefügt.

Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 . 2259
c) Absd tz 2 Nr.] erhält folgende Fassung:
,,3. der Bewerber nicht Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
gesetzes ist und die Gegenseitigkeit
nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht
für Staatsangehörige der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften.
Die Bestimmungen des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser Aus-
länder im Bundesgebiet vom 25. April
J951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie
Bestimmung(~n in Staatsverträgen bleiben
unberührt."
§ 1 l wird wie folfJt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Rücknahme und Widerruf der Zulassung".
b] In Satz l werden die Worte „oder zu wider-
rufen", in Satz 2 die Worte „oder wider-
rufen" angefüqt.
7. § 12 Abs. 2 Scll.z 2 wird 9estrichen.
8. § 14 a wird wie folgt 9eändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 125" durch die
Zahl „ 150" ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz l wird die Zahl „400" durch
die Zahl „500" ersetzt.
9. In § 1.5 Abs. 1 wird der fol9ende Satz 3 ange-
fügt:
,,,Wird der Antrag auf Bestellung als Wirt-
schaftsprüfer ni.cht innerhalb von fünf Jahren
nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf
die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2
bis 4 entsprechende Anwendung."
10 . § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 2 Nr. 1
werden die Worte „oder zurückgenommen 11
durch die Worte „zurückgenommen oder
widerrufen" ersetzt.
b) In Absatz J wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. solange der Bewerber eine Tätigkeit
ausübt, die mit dem Beruf nach § 43
Abs. 2 und 3 unvereinbar ist."
11. hl § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere
Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der
Bewerber, der Mitglied einer solchen Religions-
gesellschaft ist., diese Beteuerungsformel
sprechen.''
12. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Akademische Grade und Titel und Zu-
sätze., die auf eine staatlich verliehene Graduie-
rung hinweisen, können neben der Berufsbe-
zeichnung geführt werden. Amts- und Berufs-
bezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn
sie amtlich verliehen worden sind und es sich
um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt,
die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers
ausgeübt werden darf (§ 43); zulässig ist auch
die Bezeichnung ,Fachanwalt für Steuerrecht'."
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Rücknahme und Widerruf der Bestellung".
b) Absatz 1 erhält folqende Fassung:
,, (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen,
wenn der Wirtschaftsprüfer die Zulassung
zur Prüfung oder die Bestellung durch arg-
listige Täuschung, Drohung oder Bestechung
oder durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-
vollständig waren."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und
wie folgt geändert:
aa) Das Wort „zurückzunehmen" wird durch
die Worte „zu widerrufen" ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. nicht eigenverantwortlich tätig ist
oder eine Tätigkeit ausübt, die mit
dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und 3
11
unvereinbar ist.
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. nicht die vorgeschriebene Haft-
pflichtversicherung gegen die sich
aus seiner Berufstätigkeit ergeben-
den Haftpflichtgefahren unterhält."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Bestellung kann widerrufen wer-
den, wenn der Wirtschaftsprüfer
1. infolge gerichtlicher Anordnung in der
Verfügung über sein Vermögen allgemein
beschränkt ist oder wenn er in Vermögens-
verfall geraten ist und dadurch die Inter-
essen der Auftraggeber oder anderer Per-
sonen gefährdet sind;
2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach
der Bestellung eine berufliche Nieder-
lassung begründet hat."
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Ab-
sätze 4 bis 8.
f) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4
ist von einem Widerruf abzusehen, wenn
anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer
künftig eigenverantwortlich tätig sein, die
nach § 43 Abs. 2 und 3 unvereinbare Tätig-
keit dauernd aufgeben oder die vorgeschrie-
bene Haftpflichtversicherung künftig laufend
unterhalten wird."

2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
g) In J\bsalz 4 Sc1Lz 3 werden die Worte „die
Zurücknahme" durch die Worte „der Wider-
ruf", in J\ bsatz 5 die Worte „Die Zurück-
nahme ist" durch die Worte „Die Rücknahme
und dt;r Widerruf sind" und die Worte „Ab-
sätze 1 und 2" durch die Worte „Absätze 1,
2 und 3", in Absatz 6 die Worte „der Zu-
rücknahme" durch die Worte „der Rück-
nahme und dem Widerruf", in Absatz 7 die
Worte „Zurücknahme der Bestellung ist"
durch die Worte „Rücknahme und der Wider-
ruf der Bestellung sind" und in Absatz 8 die
Worte „Zurücknahme der Bestellung wird"
durc:h die Worte „Rücknahme und der Wider-
ruf der Bestellung werden" und das Wort
,,Rechtskraft" durch das Wort „Unanfecht-
barkeit" ersetzt.
14. In § 21 Satz 1 wird das Wort „Zurücknahme"
durch die Worte „ Rücknahme und den Wider-
ruf" ersetzt:.
15. In § 22 werden die Worte „oder Zurücknahme"
durch die Worte „Rücknahme oder Widerruf"
ersetzt und die Worte „dem Bundesminister für
Wirtschaft und" gestrichen.
16. § 23 wird wie folgt geJndcrl:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann
wiederbestellt werden, wenn
1. die Bcslellun~J nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
erloschen ist;
2. im Falle des Erlöschens der Bestellung
nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige
Ausschließung aus dem Beruf im Gnaden-
wege aufgehoben worden ist;
3. die Bestellung nach § 20 zurückgenommen
oder widerrufen isl und die Gründe, die
für die Rücknahme oder den Widerruf
maßgeblich gewesen sind, nicht mehr be-
stehen."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Wiederbestellung ist zu versagen,
wenn die Voraussetzungen für die Wieder-
bestellung unter sinngemäßer Anwendung
des § 10 nicht vorliegen. Für das Antrags-
verfahren gilt§ 7 sinngemäß."
17. In § 24 wird dc1s Wort „einhundertfünfzig"
durch die Zuhl „200" ersetzt.
18. § 28 wird wie folgt geändert.:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Voraussetzung für die Anerkennung
ist, daß die Mitglieder des Vorstandes, die
Geschäftsführer oder persönlich haftenden
Gesell schafler Wirtschaftsprüfer sind. Min-
destens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied
des Vorstandes, Geschäftsführer oder per-
sönlich haftender Cesellschafter ist, muß sei-
nen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft
haben; zur Vermeidung von Härten kann
die Wirtschaftsprüferkammer ihm gestatten,
an einem anderen Ort zu wohnen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "(zum
Beispiel Juristen, Techniker)" und das Wort
„bestehenden" gestrichen; in Absatz 2 Satz 2
wird das Wort „charakterliche" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort „bestehenden"
gestrichen.
d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (4) Bei Aktiengesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Aktien müssen die
Aktien auf Namen lauten. Die Ubertragung
muß an die Zustimmung der Gesellschaft
gebunden sein. Dasselbe gilt für die Uber-
tragung von Geschäftsanteilen an einer Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung.
(5) Bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung muß das Stammkapital mindestens
fünfzigtausend Deutsche Mark betragen. Auf
das Grundkapital bei Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien
oder auf das Stammkapital bei Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung müssen minde-
stens fünfzigtausend Deutsche Mark einge-
zahlt sein."
e) Als Absatz 6 wird der folgende Absatz ange-
fügt:
,, (6) Die Anerkennung muß versagt wer-
den, solange nicht die vorläufige Deckungs-
zusage auf den Antrag zum Abschluß einer
Berufshaftpflichtversicherung vorliegt."
19. § 29 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„ Wird der Gesellsch,aftsvertrag oder die Satzung
geändert, so ist die Änderung der obersten
Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen."
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Rücknahme und Widerruf
der Anerkennung".
b) In Absatz 1 wird das Wort „zurückzuneh-
men" durch die Worte „zurückzunehmen
oder zu widerrufen" und das Wort „zurück-
genommen" durch die Worte „zurückgenom-
men oder widerrufen" ersetzt.
c) Als Absatz 2 wird der folgende Absatz ein-
gefügt:
,, (2) Die Anerkennung kann widerrufen
werden, wenn die Gesellschaft infolge ge-
richtlicher Anordnung in der Verfügung über
ihr Vermögen allgemein beschränkt ist oder
wenn sie in Vermögensverfall geraten ist
und dadurch die Interessen der Auftraggeber
oder anderer Personen gefährdet sind."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Nr. 100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2261
d) In Absatz 3 werden die Worte „die Zurück-
nahme" durch die Worte „die Rücknahme
und den Widerruf" und die Worte „Abs. 5
bis 7" durch die Worte „Abs. 6 bis 8" er-
setzt..
21. In § 35 werd€~n die Worte „oder deren Zurück-
nahme" durch die Worte „deren Rücknahme
oder deren Widerruf" ersetzt und die Worte
,,dem Bundesminister für Wirtschaft und" ge-
strichen.
22. § 36 erhi:ilt folgende Füssun~J:
,,§ 36
Cebühr für die Anerkennung und die
Ausnahmegenehmigungen
(1) Für das Anerkennungsverfahren hat die
Gesellschaft eine Gebühr von 750 Deutsche
Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Anerken-
nung zu entrichten.
(2) Für das Verfahren auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 ist eine Gebühr von 300 Deutsche
Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
Die Gebühr ist mit dem Antrag zu entrichten."
23. § 38 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält folgende
Fassung:
„d) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs einer juristi-
schen Person sowie der vertretungsberech-
tigten Gesellschafter einer Personenhan-
delsgesellschaft
sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a,
c und d;".
24. In § 39 Nr. 1 und 2 wird das Wort „rechtskräf-
tig" durch das Wort „unanfechtbar" ersetzt und
werden nach dem Wort „zurückgenommen" die
Worte „oder widerrufen" eingefügt.
25. In § 40 Abs. 1 Nr. 2, l. Halbsatz und Nr. 3 so-
wie in Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte
„den Vertretungs berechtigten" jeweils durch
die Worte „den Mitgliedern des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs oder den ver-
tretungsberechtigten Gesellschaftern" ersetzt.
In § 40 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz werden die
Worte „der Vertretungsberechtigten" durch die
Worte „dieser Pl~rsonen" ersetzt.
26. In § 41 Abs. 2 werden die Worle „die Ver-
tretungsberechtigten" durch die Worte „die
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung be-
rufenen Organs oder die vertretungsberechtig-
ten Gesellschafter" erselz1, das Wort „Stand"
wird gestrichen.
27. § 42 entfällt.
28. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungs-
vertrages mit Ausnahme der in Absatz 4
Nr. 3 und 4 und in § 44 Abs. 1 Nr. 3 ge-
nannten Fälle oder auf Grund eines Beam-
tenverhältnisses oder eines nicht ehrenamt-
lich ausgeübten Richterverhältnisses. § 44 a.
bleibt unberührt."
29. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach den Worten „als
zeichnungsberechtigte Vertreter oder als''
das Wort „zeichnungsberechtigte" und in
Absatz 2 nach den Worten „als zeichnungs-
berechtigter Vertreter oder als " das Wort
,, zeichnungsberechtigter" eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
,,Körperschaften" die Worte „und Anstalten"
eingefügt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Wird ein Wirtschaftsprüfer Vor-
standsmitglied, Geschäftsführer oder persön-
lich haftender Gesellschafter in einer Steuer-
beratungsgesellschaft, so muß er befugt
bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschrie-
bene Prüfungen durchzuführen."
30. Nach§ 44 wird der folgende§ 44 a eingefügt:
,,§ 44 a
Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis
Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-recht-
liches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit
oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis
eingegangen, so darf er seinen Beruf als Wirt-
schaftsprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er
die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich
wahrnimmt. Die Wirtschaftsprüferkammer kann
dem Wirtschaftsprüfer auf seinen Antrag einen
Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen
Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung
der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht
gefährdet wird. Die VVirtschaftsprüferkammer
teilt ihre Entscheidung der obersten Landes-
behörde mit."
31. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
11(2) Jede Zweigniederlassung einer \i\Tirt-
schaftsprüfungsgesellschaft muß von wenigstens
einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden. Dieser
muß seinen Wohnsitz am Ort der Zweignieder-
lassung haben; zur Vermeidung von Härten
kann die Wirtschaftsprüferkammer ihm gestat-
ten., an einem anderen Ort zu wohnen.."
32. Nach § 51 wird der folgende§ 51 a
,,§ 51 a
Verjährung
Der Anspruch des Auftraggebers auf Scha-
densersatz aus dem zwischen ihm und dem

2262 Bundesgesetzblatt,
Wirt.sc:haftspriifcr beslclwnden Vertragsverhält-
nis verjährt. in fünf .Jc1lrn~n von dem Zeitpunkt
an, in dem d('r Anspruch entstanden ist. Beson-
dere ~Jesclzliche lkst.imrnungen bleiben unbe-
rührl."
33. § 54 Abs. 1 wird fol~Jender Satz 2 angefügt:
„Zuständige~ Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist
die Wirtschaftsprüferkammer."
34. § 56 erhi:ilt l olgende Fassung:
,,§ 56
Anwendung der Vorsehrillen über die Rechte
und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf
Wirtschaftsprü fnng sgesell sc haften
(1) Die §§ 43, 49 bis 53 gelten sinngemäß für
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und per-
sönlich haftende Gesellschafter einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft:, die nicht Wirt-
schaftsprüfer sind.
(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Auf-
sichtsorgane der Gesellschaften sind zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet."
35. § 57 erhäl l folg(~nde Fassung:
,,§ 57
Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Auf-
gabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit
der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der
beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt ins-
besondere:
1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten
zu beraten und zu belehren;
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mit-
gliedern zu vermitteln;
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mit-
gliedern und ihren Auftraggebern zu ver-
mitteln;
4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegen-
den Pflichten zu überwachen und das Recht
der Rüge zu handhaben;
5. die allgemeine Auffassung über Fragen der
Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers
und des vereidigten Buchprüfers in Richt-
linien nach Anhörung der Arbeitsgemein-
schaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen
festzustellen;
6. in allen die Gesamlheit der Mitglieder be-
rührenden Angelegenheiten die Auffassung
der Wirtschaftsprüferkammer den zustän-
digen Gerichten, Behörden und Organisa-
tionen gegenüber zur Geltung zu bringen;
7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder
eine Verwaltungsbehörde oder eine an der
Jahrgang 1975, Teil I
Gesetzg·ebung beteiligte Körperschaft des
Bundes oder Landes anfordert;
8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
im Bereich der Berufsbildung wahrzuneh-
men;
9. die berufsständischen Mitglieder der Zu-
lassungs- und Prüfungsausschüsse vorzu-
schlagen;
10. die berufliche Fortbildung der Mitglieder
und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu
fördern;
11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Bei-
sitzer bei den Berufsgerichten den Landes-
justizverwaltungen und dem Bundesmini-
ster der Justiz einzureichen;
12. das Berufsregister zu führen."
36. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
.,Beiträge und Gebühren".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe
einer Beitragsordnung, die nicht der Ge-
nehmigung des Bundesministers für Wirt-
schaft bedarf, verpflichtet, Beiträge zu leisten.
Die Beitragsordnung wird vom Beirat be-
schlossen."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Die Wirtschafts prüf erkammer kann
für die Inanspruchnahme von besonderen
Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren
nach Maßgabe einer Gebührenordnung_ er-
heben. Die Gebührenordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Wirt-
schaft."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüfer-
kammer auf Zahlung von Beiträgen und Ge-
bühren unterliegt der Verjährung. § 20 des
Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß
anzuwenden."
37. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 67 Abs. 2 und 3, § 69 a und § 83 Abs. 2
gelten entsprechend."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht
mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche
Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer ein-
geleitet ist oder wenn seit der Pflichtver-
letzung mehr als drei Jahre vergangen sind.
Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-
rend das Verfahren auf den Antrag des Wirt-
schaftsprüfers nach § 87 anhängig ist."

Nr. 100 ~- Tag der Ausgabe:
c) In Absatz 5 Salz 1 werden die Worte „zwei
Wochen" durch die Worte „eines Monats"
ersetzt. Si:llz 3 enlfiilH.
38. Nach § 6] wird folgender § 63 a eingefügt:
,,§ 63 d
Antrag auf berufsgericht.liche Entscheidung
(1) Wird der Einspruch gegen den Rüge-
bescheid durch den Vorstand der Wirtschafts-
prüferkammer zurückgewiesen, so kann das
Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zu-
stellung die Entscheidung des Landgerichts
(Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) bean-
tragen. Zuständig ist das Landgericht am Sitz
der Wütschaftsprüferkarnmer.
(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht
schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind
die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die
Gegenerklänmg (§ 308 Abs. l der Strafprozeß-
ordnung) wird von dem Vorstand der Wirt-
schaftsprüferkarnmer abgegeben. Die Staats-
anwaltschaft ist an dem Verfahren nicht be-
teiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt,
wenn sie das Mitgli(!U beantrdgt oder das Land-
gericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort
der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand
der Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und
sein Verteidi~Jer zu benachrichtigen. Art und
Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Landgericht. Es hat: jedoch zur Erforschung der
Wahrheit: die Beweisaufnahme von Amts wegen
auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrek-
ken, die für die Entscheidung von Bedeutung
sind.
(3) Der Rügebescheicl kann nicht deshalb auf-
gehoben werden, weil der Vorstand der Wirt-
schaftsprüferkammer zu Unrecht angenommen
hat, die Schuld des Mitgliedes sei gering und
der Antrag auf Einleitung des berufsgericht-
lichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die
Voraussetzungen, unter denen nach § 69 a von
einer berufsgerichllichen Ahndung abzusehen
ist oder nach § 83 Abs. 2 ein berufsgerichtliches
Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand
die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht
den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist: mit
Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten
werden.
(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung eingereicht
wird, leitet unverzüglich der Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des
Antrags zu. Der Staatsanwaltschaft ist auch
eine Abschrift des Beschlusses zuzuleiten, mit
dem über den Antrag entschieden wird.
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-
selben Verhaltens, dds der Vorstand der Wirt-
schaftsprüferkammer gerügt hat, ein berufs-
gerichtliches Verfahren gegen das Mitglied ein,
bevor die Ent.scheidung über den Antrag auf
Bonn, den 23. August 1975 2263
berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rü-
gebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren
über den Antrag bis zum rechtskräftigen Ab-
schluß des berufsgerichtlichen Verfahrens aus-
gesetzt. In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das
Landgericht nach Beendigung der Aussetzung
fest, daß die Rüge unwirksam ist."
39. Die Uberschrift des Ersten Abschnitts im Fünf-
ten Teil wird wie folgt gefaßt:
„Die berufsgerichtliche Ahndung
von Pflichtverletzungen".
40. § 67 erhält folgende Fassung:
,,§ 67
Ahndung einer Pflichtverletzung
(l) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine
Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine beruf s-
gerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-
halten eines Wirtschaftsprüfers ist eine be-
rufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung,
wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in
besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
Vertrauen in einer für die Ausübung der Be-
rufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
nicht verhängt werden, wenn der Wirtschafts-
prüfer zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbar-
keit nicht unterstand."
41. § 68 erhält folgende Fassung:
,,§ 68
Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark,
4. Ausschließung aus dem Beruf.
· (2) Die beruf sgerichtlichen Maßnahmen des
Verweises und der Geldbuße können nebenein-
ander verhängt werden."
42. § 69 erhält folgende Fassung:
,,§ 69
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer steht
es nicht entgegen, daß der Vorstand der \Virt-
schaftsprüferkammer ihm bereits wegen des-
selben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 63).
Hat das Landgericht den Rügebescheid aufge-
hoben (§ 63 a), weil es eine schuldhafte Pflicht-
verletzung nicht festgestellt hat, so kann ein
berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben

2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verhctllens nur auf Grund solcher Tatsachen
oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem
Landgericht bei seiner Entscheidung nicht be-
kannt waren.
(2} Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines
berufsgerichllichen Urteils unwirksam, das we-
gen desselben Verhaltens gegen den Wirt-
schaftsprüfer ergeht und auf Freispruch oder
eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die
Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig
die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt
ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht
festzustellen ist."
43. Ni:!c:h § 69 wird folw~ndPr § G9 a eingefügt:
,,§ 69 a
/\nderweiti.ge Ahndung
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehren-
gerichtliche Maßnahme, eine anderweitige be-
rufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungs-
maßnahme verhängt worden, so ist von einer
berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben
Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufs-
gerichtl iche Maßnahme zusätzlich erforderlich
ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung sei-
ner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des
Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine„
anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme
nicht entgegen."
44. § 70 wird wie folgt geändert.:
a) Die Uberschrift erhält
,,Verjährung der Verfolgun~r einer Pflicht-
vcrletzun~J".
b) Satz 1 wird wie folgt 9eiaßt:
„ Die Verfolgung einer Pflichtverletzung,, die
nicht die Ausschließunq aus dem Beruf ge-
rechtfertigt hätte., verjährt in fünf Jahren ..':
45. In § 71 werden die Worte „d(~r §§ 67 bis 70 1
ersetzt durch die Worte „des Fünften Teils
Berufsgerichtsbarkci 1
46. § 75 wird wie folgt r1eändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(l) Die Beisitzer aus den Reihen der '
Wirtschaftsprüfer sind ehrenamtliche Rich-
ter.II
b) Absatz 3 S,:itz 3 wird wie folgt gefaßt;
„Jede Vorschlagsliste soH mindestens die
doppelte Zahl der beruf enden Wirtschafts-
prüfer enthalten.
47. In § 75 Abs. 2 bis 4 und in den §§ 76 bis 80 wer-
den die V\f orle „ehrenamtliche Beisitzer" durch
die \!\f orte „ehrenamtliche Richter" ersetzt.
48. In § 76 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vor-
stand'' die Worte ,,oder dem Beirat" eingefügt.
49. In § 78 Abs. 1 werden die Worte „alle Rechte
und Pflichten eines Richters" durch die Worte
,,die Stellung eines Berufsrichters" ersetzt.
50. In § 82 Satz 1 sowie in § 102 Abs. 2 Satz
und Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 3 Satz 1, § 114
Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3
Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte" durch das
Wort „Wirtschaftsprüfer" ersetzt. In der Uber-
schrift der § § 82 und 98 sowie in § 99 Abs. 1
Satz 2, § 101 Satz 2, § 105 Abs. 2 Satz 2, § 112
Abs. 4 und § 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort
,,Beschuldigten" durch das Wort „Wirtschafts-
prüfers" ersetzt. In § 95 Abs. 2, § 97, § 98 Satz 1,
§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 3 Satz 2, § 115
Satz 2, § 124 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und
Satz 2 und § 125 wird das Wort „Beschuldigten"
durch das Wort „Wirtschaftsprüfer" ersetzt.
51. Nach § 82 werden folgende §§ 82 a und 82 b
eingefügt:
,,§ 82 a
Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen
Verfahren vor dem Landgericht und vor dem
Oberlandesgericht können außer den in § 138
Abs, 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-
sonen auch Wirtschaftsprüfer gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Straf-
prozeßordnung ist auf die Verteidigung im be-
ruf sgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
§ 82 b
Akteneinsicht des Wirtschaftsprüfers
Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, die Akten,
die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
der Einreichung einer Anschuldigungsschrift
vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147
' Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist
insoweit entsprechend anzuwenden."
52. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Das berufsgerichtliche Verfahren kann fort-
gesetzt werden, wenn die Sachaufklärung
gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt
werden kann, die in der Person des Wirt-
schaftsprüfers liegen."
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann
ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung
solcher Feststellungen beschließen, deren
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-
den der berufsgerichtlichen Entscheidung
zum Ausdruck zu bringen."

Nr. 100 Tag der Ausgabe:
53. Nach § 83 wer<l<~n folgende §§ 83,a und 83 b ein-
gefügt:
.,§ 8:3 a
Verhältnis des bcrufsgerichtlichen Verfahrens
zu den Verfi:lhren c1nderer Berufsgerichtsbar-
keiten
(1) Uber eine Pflichtverletzung eines Wirt-
schaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar-,
Ehren- oder Berufsgerkbtsbarkeit eines anderen
Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen
Verfahren nur dann entschieden, wenn die
Pfüchtverletzung überwiegend mit der Aus-
übung des Berufs des 'Wirtschaftsprüfers im
Zusammenhang steht oder wenn wegen der
Schwere der Pflichtverletzung das berufsgericht-
liche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung
aus dem Beruf eingeleitet worden ist.
(2) Beabsichti~Jt die Staatsanwaltschaft, gegen
einen solchen Wirtschaftsprüfer das berufsge-
richtliche Verfohren einzuleiten, so tei.lt sie dies
der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für
die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als
Angehörigen des i.rncleren Berufs zuständig
wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die
Absicht, gegen den Wirtschaftsprüfer ein Ver-
fahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staats-
anwaltschaft, die für die Einleitung des berufs-
gerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 84).
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-
oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräf-
tig für zuständig oder unzuständig erklärt, über
die Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers,
der zugleich der Disziplirwr-, Ehren- oder Be-
rufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter-
steht, zu entscheiden, so sind die anderen Ge-
richte an diese Entscheidung gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Wirtschafts-
prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren
Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dür-
fen (§ 44 a), nicht anzuwenden.
§ 83 b
Aussetzung des herufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann aus-
gesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz-
lich geordneten Verfahren über eine Frage zu
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-
scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von
wesentlicher Bedeutung ist."
54. § 85 erhält folgende Fassung:
,,§ 85
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird da-
durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht
einreicht."
Bonn, den 23. August 1975 2265
55. § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht
anzuwenden."
56. § 87 erhält folgende Fassung:
,,§ 87
Antrag des Wirtschaftsprüfers
auf Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens
(1) Der Wirtschaftsprüfer kann bei der Staats.,.
anwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche
Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich
von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reini-
gen kann. Wegen eines Verhaltens, das der
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt
hat, kann der Wirtschaftsprüfer den Antrag
nicht stellen.
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag
des Wirtschaftsprüfers keine Folge oder ver-
fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat
sie ihre Entschließung dem Wirtschaftsprüfer
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in
den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung
festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren
aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen,
ob eine schuldhafte. Pflichtverletzung vorliegt,
kann der Wirtschaftsprüfer bei dem Oberlan-
desgericht die gerichtliche Entscheidung bean-
tragen. Der Antrag ist binnen eines Monats
nach der Bekanntmachung der Entschließung der
Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandes-
gericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeß-
ordnung entsprechend anzuwenden. Das Ober-
landesgericht entscheidet durch Beschluß, ob
eine schuldhafte Pfichtverletzung des Wirt-
schaftsprüfers festzustellen ist. Der Beschluß ist
mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlan-
desgericht den Wirtschaftsprüfer einer berufs-
gerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für
hinreichend verdächtig, so beschließt es die Ein-
leitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die
Durchführung dieses Beschlusses obliegt der
Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben,
so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein
Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer erteilt
werden."
57. Die §§ 88 bis 93 entfallen.
58. § 94 erhält folgende Fassung:
,,§ 94
Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 85 dieses Ge-
setzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßord-
nung) ist die dem Wirtschaftsprüfer zur Last

2266 Bundesgesetzblatt,
gele~Jle Pflichtverletzung unter Anführung der
sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (An-
schuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel
anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Be-
weise erhoben werden sollen. Die Anschuldi-
gungsschrift enthält den Antrag, das Hauptver-
fahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfer-
sachen zu eröffnen. 11
59. § 95 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) In dem Beschluß, durch den das Haupt-
verfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für
Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht die
Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu."
60. § 97 wird folgender Sd lz 2 angefügt:
„Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207
Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachge-
reichte Anschuldigungsschrift."
61. § 100 wird ~J('slricben.
62. § 103 Abs. 3 wird wie folgl gefaßt:
,, (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, ab-
gesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
Strafprozeßordmm~J, einzustellen,
1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer
erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
ist (§§ 19, 20);
2. wenn nach § 69 a von einer berufsgericht-
lichen Ahndung abzusehen ist."
63. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz l wird folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. wenn der Senat für Wirtschaftsprüfer-
sachen beim Oberlandesgericht sie in
dem Urteil zugelassen hat."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfer-
sachen beim Oberlandesgericht darf die Re-
vision nur zulassen, wenn er über Rechts-
fragen oder Fragen der Berufspflichten ent-
schieden hat, die von grundsätzlicher Bedeu-
tung sind."
c) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
,, (3) Die Nichtzulassung der Revision kann
selbständig durch Beschwerde innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils
angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Oberlandesgericht einzulegen. In der
Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche
Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft
des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,
so entscheidet der Bundesgerichtshof durch
Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Be-
gründung, wenn die Beschwerde einstimmig
verwarfen oder zurückgewiesen wird. Mit
Ablehnung der Beschwerde durch den Bun-
Jahrgang 1975, Teil I
desgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig,
Wird der Beschwerde stattgegeben, so be-
ginnt mit Zustellung des Beschwerdebe-
scheids die Revisionsfrist."
64. Nach§ 107 wird folgender§ 107 a eingefügt:
,,§ 107 a
Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei
dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Ur-
teils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
Wirtschaftsprüfers verkündet worden, so be-
ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die
Revisionsanträge und deren Begründung nur
schriftlich angebracht werden.
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesge-
richtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-
ten der Strafprozeßordnung über die Revision
§ 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinnge-
mäß anzuwenden. In den Fällen des § 354
Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach
§ 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfer-
sachen beim Oberlandesgericht zurückzuver-
weisen."
65. § 109 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Beweise werden von der Kammer für
Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht
aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer
berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweis-
aufnahme beauftragen."
66. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der
Untersuchungsrichter" durch die Worte „Die
Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen beim
Landgericht", in Absatz 1 Satz 2 die Worte
„der Untersuchungsrichter" durch die Worte
„ die Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen
beim Landgericht" und das Wort „seine'•
durch das Wort „ihre" ersetzt.
b) Absatz 4 entfällt.
67. § 111 erhält folgende Fassung:
,,§ 111
Voraussetzung des Verbotes
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer
auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt wer-
den wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein
Berufsverbot verhängt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einlei-
tung des berufsgerichtlichen Verfahrens den
Antrag auf Verhängung eines Berufsverbotes
stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverlet-
zung, die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegt
wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

Nr. 100 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2267
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist
das Gericht zuständig, das über die Eröffnung
des Hauptverfahrens gegen den Wirtschafts-
prüfer zu entscheiden hat oder vor dem das
berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist."
68. § 117 Abs. l wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen
ihn ergangenen Berufsverbot wissentlich zu-
widerhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlos-
sen, sofern nicht wegen besonderer Umstände
eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme aus-
reichend erscheint."
69. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte
,,die Kammer für Wirl.schaftsprüfersachen"
jeweils durch die Worte „das Landgericht
oder das Oberlandesgericht" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Uber die sofortige Beschwerde ent-
scheidet, sofern der angefochtene Beschluß
von dem Landgericht erlassen ist, das Ober-
landesgericht. und, sofern er vor dem Ober-
landesgericht ergangen ist, der Bundesge-
richtshof. Für das Verfahren gelten neben
den Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4
sowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes ent-
sprechend."
70. § 119 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
vor der Kammer für Wirtschaftsprüfer-
sachen abgelehnt wird."
71. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das nach
§ 111 Abs. 3 zuständige Gericht."
72. Nach§ 120 wird folgender§ 120a eingefügt:
,,§ 120 a
Mitteilung des Verbots
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufsverbot
verhängt wird, ist ·alsbald der Bestellungsbe-
hörde und der Wirtschaftsprüferkammer in be-
glaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufsverbot außer Kraft oder
wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entspre-
chend."
73. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den
ein Berufsverbot verhängt ist, wird im Falle
des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüfer-
kammer ein Vertreter bestellt. Vor der Be-
stellung ist der vom Berufsverbot betroffene
Wirtschaftsprüfer zu hören; er kann einen
geeigneten Vertreter vorschlagen."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „ober-
ste Landesbehörde" ersetzt durch das Wort
,, Wirtschaftsprüferkammer"; Satz 3 wird ge-
strichen.
74. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts des
Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:
,,Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfah-
ren und in dem Verfahren bei Anträgen auf be-
rufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge.
Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maß-
nahmen und der Kosten. Die Tilgung".
75. § 122 erhält folgende Fassung:
,,§ 122
Gebührenfreiheit, Auslagen
Für das berufsgerichtliche Verfahren und das
Verfahren bei einem Antrag auf berufsgericht-
liche Entscheidung über die Rüge (§ 63 a) wer-
den keine Gebühren, sondern nur die Auslagen
nach den Vorschriften des Gerichtskostengeset-
zes erhoben."
76. § 123 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Einern Wirtschaftsprüfer, der einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 87
Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Ver-
fahren entstandenen Kosten aufzuerlegen."
77. In § 124 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine
berufsgerichtliche Bestrafung" ersetzt durch die
Worte „die Verhängung einer berufsgericht-
lichen Maßnahme".
78. Nach § 124 wird folgender § 124 a eingefügt:
,,§ 124 a
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen
auf berufsgerichtliche Entscheidung über die
Rüge
(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung über die Rüge als unbegründet zu-
rückgewiesen, so ist § 124 Abs. 1 Satz 1 entspre-
chend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest,
daß die Rüge wegen der Verhängung einer be-
rufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist
(§ 63 a Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rüge-
bescheid gemäß § 63 a Abs. 3 Satz 2 auf, so
kann es dem Wirtschaftsprüfer die in dem Ver-
fahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise
auferlegen, wenn es dies für angemessen erach-
tet.
(2) Nimmt der Wirtschaftsprüfer den Antrag
auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder
wird der Antrag als unzulässig verworfen, so
gilt § 124 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des
§ 63 a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben
oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen
eines Freispruchs des Wirtschaftsprüfers im be-

2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH [
rufs!Jerichtlich<m Verfahren oder aus den Grün-
den d1:~s § 69 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63 a
Abs. 5 Satz 2). so sind die notwendigen Aus-
lagen des Wirlschaftsprüfers der Wirtschafts-
prüh_)rkamrnPr c1 ufzuerle~1en."
79. In der Uberschrift des § 126 wird das Wort
,,Strafen" ersetzt durch das Wort „Maßnahmen".
80. Nach§ 126 wird fol~Jender § 126a eingefügt:
,,§ 126 a
Tilgung
(1) Eintragungen in den über den Wirt-
schaftsprüfer geführten Akten über eine War-
nung sind nach fünf, über einen Verweis oder
eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die
über diese beruf sgerichtlichen Maßnahmen ent-
standenen Vorgänge sind aus den über den
Wirtschaftsprüfer geführten Akten zu entfernen
und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen
diese Maßnahmen bei weiteren berufsgericht-
lichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt
werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-
worden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den
Wirtschaftsprüfer ein Strafverfahren, ein ehren-
gerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren
oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine
andere berufsgerichtliche Maßnahme berück-
sichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lau-
tendes Urteil noch nicht vollstreckt. ist.
-(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Wirt-
schaftsprüfer als von berufsgerichtlichen Maß-
nahmen nicht betroffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des
Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer ent-
sprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre."
81. § 130 wird w.ie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „42" durch
die Zahl „41" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,In berufsgerichtlichen Verfahren gegen ver-
eidigte Buchprüfer können vereidigte Buch-
prüf er und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer
berufen werden."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Für Buchprüfungsgesellschaften finden
§ l Abs. 3, § 3 und der Fünfte Abschnitt des
Zweiten Teils sowie die §§ 54 und 56 ent-
sprechende Anwendung."
82. § 140 wird wie folgt geändert:
a) die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Land Berlin, Freie und Hansestadt Ham-
burg".
b) Der folgende Absatz 2 \vird angefügt:
,, (2) Der Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der
Behörden dem besonderen Verwaltungsauf-•
bau in Hamburg anzupassen."
Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August.
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechts-
anwaltsordnung und anderer Vorschriften vmn
20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1117), wird wie
folgt geändert:
In § 1.14 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,zehntausend"'
durch das Wort „zwanzigtausend" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsord-
nung und anderer Vorschriften vom 20. Mai 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1117), wird wie folgt geändert:
In § 97 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „zehntausend'"
durch das Wort „zwanzigtausend" und das \ 1\!ort
„ tausend" durch das Wort „zweitausendll ersetzt
Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 557), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur
Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt ge-
ändert:
In § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zehntausend"'
durch das Wort „zwanzigtausend" ersetzt
Artikel 5
Ubergangsvorschriften
(1) Artikel 1 Nr. 8, 17 und 22 gelten nicht, wenn
der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wieder-
bestellung, auf Anerkennung als Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnah-
megenehmigung nach§ 28 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist
oder die Prüfungsgebühr nach § 14 Abs. 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung in der Fassung vom 24. Juli
1961, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergän-
zung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafver-

::\!r. 100 ---Tc:ig der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2269
fohrensrechts vom '..'.O. Dezember .1974 (Bundesge-
'ietzbl. I S. 3686), berei ls gezahlt worden ist.
!2) Wirtschaftsprü!Pr und Wirtschilftsprüfungsge-
sellsdrnften, die nach den bisher geltenden Vor-
schriften bestellt oder c1nerkilnnt worden sind, blei-
ben auch nach 1nkrafttreten dieses Gesetzes bestellt
oder anerkannt. Hc1ben Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, die den Voraussetzungen des § 28 der
\Virtschaftsprüferordnung in der Fassung vom
24. Juli 1961, zuletzt geändert. durch das Gesetz zur
Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafverfahrensrechts vorn 20. Dezember 1974 (Bun-
d(~sgesetzbl. I S. 3b8G), entsprechen, nicht jedoch
den Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 in der Fassung
des Artikels 1 Nr. 18, bis zum Ablauf des zweiten
Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Maß-
nahmen nicht getroffen, die die Ubereinstimmung
mit den Anforderungen dieses Gesetzes (§ 28
Abs. 5) herstellen, so muß die oberste Landesbe-
hörde die Anerkennung zurücknehmen. § 34 Abs. 3
findet sinngemäß Anwendung. Die oberste Landes-
behörde kann die Frist verlängern, wenn die Zu-
rücknahme der Anerkennung eine unbillige Härte
bedeuten würde, jedoch nicht über den Ablauf des
fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
hinaus.
(3} Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt
Artikel 1 auch in den schwebenden berufsgericht-
hchen Verfahren, so,,veit nichts anderes bestimmt
]St.
{4) Die §§ 63, 63 a, 69, 122 und 124 a der Wirt-
schaftsprüferordnung in der Fassung des Artikels 1
Nr. 37, 38, 42, 75 und 78 sind nur in den Fällen an-
zuwenden, in denen der Vorstand die Rüge nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt hat.
(5) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröff-
net, so gelten für das weitere Verfahren die bisheri-
gen Vorschriften. Eine Ergänzung der Vorunter-
suchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft
ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzen-
den Ermittlungen befugt.
Artikel 6
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
der Wirtschaftsprüferordnung
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, den w·ortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung neu
bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge
ändern.
Artikel 7
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes
bestimmt.
(2) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
kels 1 Nr. 9 tritt ein Jahr nach der Verkündung die-
ses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 2258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9f3b0a560498dde3….