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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 2258

BGBl. 1975 I S. 2258 · 59.847 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1975, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
2258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

                                         Gesetz
             zur Änderung der Wirtschaitsprüferordnung und anderer Gesetze
                                                  Vom 20.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt-
schaftsprüfer    (W irtschaftsprüf erordnung)      vom
24. Juli 1961 (Bunclesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom
20. Dezember 1974 (Bundesqesetzbl. I S. 3686), wird
wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
                   ,,Berufliche Niederlassung".

    b) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

       ,,Die berufliche Niederlassung eines Wirt-
       schaftsprüfers ist innerhalb von sechs Mo-
       naten nach der Bestellung zu begründen."

 2. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird das Wort „drei" durch das
       Wort „ein" ersetzt; die Worte „ davon ein
       Vertreter der Deutschen Genossenschafts-
       kasse" werden gestrichen.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „neben dem
      Vertreter der Deutschen Genossenschafts-
      kasse einer der in Absatz 2 genannten"
      durch die Worte „der in Absatz 2 genannte"
      ersetzt.

    c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
       eingefügt:
        ,, (5) Auf Vorschlag des Vorsitzers beschließt
       der Zulassungsausschuß schriftlich, wenn
       kein Ausschußmitglied widerspricht."

       Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

 3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, für

    den Vertreter der Deutschen Genossenschafts-
    kasse von dem Vorstand der Deutschen Genos-

    senschaftskasse" gestrichen.

 4. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
       ,, 1. den Abschluß des betriebswirtschaft-
           lichen,  volkswirtschaftlichen, juristi-
           schen, technischen oder landwirtschaft-
August 19'75

               liehen Hochschulstudiums oder eines an-
               deren Hochschulstudiums mit wirt-
               schaftswissenschaftlicher  Ausrichtung
               nachweist;".

      b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs-
          jährige" durch das Wort „fünfjährige" er-
          setzt.
       c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

          „ 1. wenn der Bewerber sich in mindestens
               zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter
               eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-
               schaftsprüfungsgesellschaft, eines genos-
               senschaftlichen Prüfungsverbandes oder
               der Prüfungsstelle eines Sparkassen-
               und Giroverbandes oder einer überört-
               lichen Prüfungseinrichtung für Körper-
               schaften des öffentlichen Rechts bewährt
               hat; hat der Bewerber ein wirtschafts-

               wissenschaftliches oder ein anderes
               Fachhochschulstudium mit wirtschafts-
               wissenschaftlicher Ausrichtung, für das
               die Fachhochschulreife Zugangsvoraus-
               setzung ist, oder bis zum 31. Dezember
               1972 eine wirtschaftswissenschaftliche
               Ausbildung oder eine andere Ausbildung
               mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-
               richtung an einer staatlichen oder staat-
               lich anerkannten Höheren Wirtschafts-
               fachschule oder einer gleichrangigen Bil-
               dungseinrichtung abgeschlossen, so ist
               die jeweilige Mindeststudienzeit ein-
               schließlich Berufspraktikum auf die nach
               dem 1. Halbsatz erforderliche mindestens
               zehnjährige berufliche Tätigkeit anzu-
               rechnen; oder".

      d) Als Absatz 3 wird angefügt:
           ,, (3) Das Studium gemäß Absatz l Nr. 1
          und Absatz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz muß der Be-
          werber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
          oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses

          Gesetzes an einer Hochschule oder Schule,
          deren Abschlußzeugnis gleichwertig ist, ab-
          geschlossen haben.  11

    5. § 10 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Nr. 2 entfällt.
          Nummer 3 wird Nummer 2, Nummer 4 wird
          Nummer 3, Nummer 5 wird Nummer 4.
      b) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort
         „Gebrechens" die Worte „oder wegen
         Schwäche seiner geistigen Kräfte" eingefügt.
BGBl. 1975, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
                            Nr. 100        Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                        . 2259

   c) Absd tz 2 Nr.] erhält folgende Fassung:
       ,,3. der Bewerber nicht Deutscher im Sinne
            des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
            gesetzes ist und die Gegenseitigkeit
            nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht
            für Staatsangehörige der Mitgliedstaa-
            ten der Europäischen Gemeinschaften.
            Die Bestimmungen des Gesetzes über
            die Rechtsstellung heimatloser Aus-
            länder im Bundesgebiet vom 25. April
            J951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie
            Bestimmung(~n in Staatsverträgen bleiben
           unberührt."

   § 1 l wird wie folfJt geändert:

   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

        Rücknahme und Widerruf der Zulassung".

   b] In Satz l werden die Worte „oder zu wider-

      rufen", in Satz 2 die Worte „oder wider-
       rufen" angefüqt.

7. § 12 Abs. 2 Scll.z 2 wird 9estrichen.

8. § 14 a wird wie folgt 9eändert:
   a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 125" durch die
      Zahl „ 150" ersetzt;
   b) in Absatz 2 Satz l wird die Zahl „400" durch
      die Zahl „500" ersetzt.

9. In § 1.5 Abs. 1 wird der fol9ende Satz 3 ange-
   fügt:
   ,,,Wird der Antrag auf Bestellung als Wirt-
   schaftsprüfer ni.cht innerhalb von fünf Jahren
   nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf
   die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2
   bis 4 entsprechende Anwendung."

10 . § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 2 Nr. 1
      werden die Worte „oder zurückgenommen             11

      durch die Worte „zurückgenommen oder

      widerrufen" ersetzt.

   b) In Absatz J wird folgende Nummer 3 ange-
       fügt:

       „3. solange der Bewerber eine Tätigkeit
           ausübt, die mit dem Beruf nach § 43
           Abs. 2 und 3 unvereinbar ist."

11. hl § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ,, (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
   Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere
   Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der

   Bewerber, der Mitglied einer solchen Religions-

   gesellschaft      ist., diese   Beteuerungsformel

   sprechen.''

12. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Akademische Grade und Titel und Zu-
    sätze., die auf eine staatlich verliehene Graduie-

   rung hinweisen, können neben der Berufsbe-
   zeichnung geführt werden. Amts- und Berufs-
   bezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn
   sie amtlich verliehen worden sind und es sich
   um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt,
   die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers
   ausgeübt werden darf (§ 43); zulässig ist auch
   die Bezeichnung ,Fachanwalt für Steuerrecht'."

13. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
      Rücknahme und Widerruf der Bestellung".

   b) Absatz 1 erhält folqende Fassung:

        ,, (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen,

      wenn der Wirtschaftsprüfer die Zulassung
      zur Prüfung oder die Bestellung durch arg-
      listige Täuschung, Drohung oder Bestechung

      oder durch Angaben erwirkt hat, die in

      wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-
      vollständig waren."
   c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und
      wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „zurückzunehmen" wird durch
           die Worte „zu widerrufen" ersetzt.
       bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
           „ 1. nicht eigenverantwortlich tätig ist
                oder eine Tätigkeit ausübt, die mit
                dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und 3
                                11
                unvereinbar ist.
       cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
           ,,4. nicht die vorgeschriebene Haft-
                pflichtversicherung gegen die sich
                aus seiner Berufstätigkeit ergeben-
                den Haftpflichtgefahren unterhält."

   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
      erhält folgende Fassung:

         ,, (3) Die Bestellung kann widerrufen wer-
       den, wenn der Wirtschaftsprüfer

       1. infolge gerichtlicher Anordnung in der

             Verfügung über sein Vermögen allgemein

             beschränkt ist oder wenn er in Vermögens-
             verfall geraten ist und dadurch die Inter-
             essen der Auftraggeber oder anderer Per-
             sonen gefährdet sind;

       2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach
             der Bestellung eine berufliche Nieder-
             lassung begründet hat."

   e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Ab-
      sätze 4 bis 8.

    f) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4

       ist von einem Widerruf abzusehen, wenn

       anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer

       künftig eigenverantwortlich tätig sein, die
       nach § 43 Abs. 2 und 3 unvereinbare Tätig-

       keit dauernd aufgeben oder die vorgeschrie-
       bene Haftpflichtversicherung künftig laufend
       unterhalten wird."
BGBl. 1975, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
2260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

    g) In J\bsalz 4 Sc1Lz 3 werden die Worte „die
       Zurücknahme" durch die Worte „der Wider-
       ruf", in J\ bsatz 5 die Worte „Die Zurück-
       nahme ist" durch die Worte „Die Rücknahme
       und dt;r Widerruf sind" und die Worte „Ab-
       sätze 1 und 2" durch die Worte „Absätze 1,
       2 und 3", in Absatz 6 die Worte „der Zu-
       rücknahme" durch die Worte „der Rück-
       nahme und dem Widerruf", in Absatz 7 die
       Worte „Zurücknahme der Bestellung ist"
       durch die Worte „Rücknahme und der Wider-
       ruf der Bestellung sind" und in Absatz 8 die
       Worte „Zurücknahme der Bestellung wird"
       durc:h die Worte „Rücknahme und der Wider-
       ruf der Bestellung werden" und das Wort
       ,,Rechtskraft" durch das Wort „Unanfecht-
       barkeit" ersetzt.

14. In § 21 Satz 1 wird das Wort „Zurücknahme"
    durch die Worte „ Rücknahme und den Wider-
    ruf" ersetzt:.

15. In § 22 werden die Worte „oder Zurücknahme"
    durch die Worte „Rücknahme oder Widerruf"
    ersetzt und die Worte „dem Bundesminister für
    Wirtschaft und" gestrichen.

16. § 23 wird wie folgt geJndcrl:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,, (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann
       wiederbestellt werden, wenn

       1. die Bcslellun~J nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
             erloschen ist;
       2. im Falle des Erlöschens der Bestellung
             nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige

             Ausschließung aus dem Beruf im Gnaden-
             wege aufgehoben worden ist;

       3. die Bestellung nach § 20 zurückgenommen
             oder widerrufen isl und die Gründe, die
             für die Rücknahme oder den Widerruf
             maßgeblich gewesen sind, nicht mehr be-
             stehen."

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        ,, (4) Die Wiederbestellung ist zu versagen,
       wenn die Voraussetzungen für die Wieder-
       bestellung unter sinngemäßer Anwendung
       des § 10 nicht vorliegen. Für das Antrags-
       verfahren gilt§ 7 sinngemäß."

17. In § 24 wird dc1s Wort „einhundertfünfzig"
    durch die Zuhl „200" ersetzt.

18. § 28 wird wie folgt geändert.:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,, (1) Voraussetzung für die Anerkennung
       ist, daß die Mitglieder des Vorstandes, die
       Geschäftsführer oder persönlich haftenden
       Gesell schafler Wirtschaftsprüfer sind. Min-
       destens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied
       des Vorstandes, Geschäftsführer oder per-
       sönlich haftender Cesellschafter ist, muß sei-

       nen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft
       haben; zur Vermeidung von Härten kann
       die Wirtschaftsprüferkammer ihm gestatten,
       an einem anderen Ort zu wohnen."

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "(zum
       Beispiel Juristen, Techniker)" und das Wort
       „bestehenden" gestrichen; in Absatz 2 Satz 2
       wird das Wort „charakterliche" gestrichen.
    c) In Absatz 3 wird das Wort „bestehenden"
       gestrichen.

    d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-
       sung:
         ,, (4) Bei Aktiengesellschaften und Kom-
       manditgesellschaften auf Aktien müssen die
       Aktien auf Namen lauten. Die Ubertragung
       muß an die Zustimmung der Gesellschaft
       gebunden sein. Dasselbe gilt für die Uber-
       tragung von Geschäftsanteilen an einer Ge-
       sellschaft mit beschränkter Haftung.
          (5) Bei Gesellschaften mit beschränkter
       Haftung muß das Stammkapital mindestens
       fünfzigtausend Deutsche Mark betragen. Auf
       das Grundkapital bei Aktiengesellschaften
       und Kommanditgesellschaften auf Aktien
       oder auf das Stammkapital bei Gesellschaf-
       ten mit beschränkter Haftung müssen minde-
       stens fünfzigtausend Deutsche Mark einge-
       zahlt sein."

    e) Als Absatz 6 wird der folgende Absatz ange-
       fügt:

        ,, (6) Die Anerkennung muß versagt wer-
       den, solange nicht die vorläufige Deckungs-
       zusage auf den Antrag zum Abschluß einer
       Berufshaftpflichtversicherung vorliegt."

19. § 29 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „ Wird der Gesellsch,aftsvertrag oder die Satzung
    geändert, so ist die Änderung der obersten
    Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen."

20. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

                „Rücknahme und Widerruf
                   der Anerkennung".
    b) In Absatz 1 wird das Wort „zurückzuneh-
       men" durch die Worte „zurückzunehmen
       oder zu widerrufen" und das Wort „zurück-
       genommen" durch die Worte „zurückgenom-
       men oder widerrufen" ersetzt.
    c) Als Absatz 2 wird der folgende Absatz ein-
       gefügt:
         ,, (2) Die Anerkennung kann widerrufen
       werden, wenn die Gesellschaft infolge ge-
       richtlicher Anordnung in der Verfügung über
       ihr Vermögen allgemein beschränkt ist oder
       wenn sie in Vermögensverfall geraten ist
       und dadurch die Interessen der Auftraggeber
       oder anderer Personen gefährdet sind."
       Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
BGBl. 1975, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
                             Nr. 100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                         2261

    d) In Absatz 3 werden die Worte „die Zurück-
       nahme" durch die Worte „die Rücknahme

       und den Widerruf" und die Worte „Abs. 5

       bis 7" durch die Worte „Abs. 6 bis 8" er-
        setzt..

21. In § 35 werd€~n die Worte „oder deren Zurück-
    nahme" durch die Worte „deren Rücknahme
    oder deren Widerruf" ersetzt und die Worte
    ,,dem Bundesminister für Wirtschaft und" ge-
    strichen.

22. § 36 erhi:ilt folgende Füssun~J:

                            ,,§ 36

           Cebühr für die Anerkennung und die
               Ausnahmegenehmigungen

      (1) Für das Anerkennungsverfahren hat die
    Gesellschaft eine Gebühr von 750 Deutsche
    Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
    Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Anerken-
    nung zu entrichten.
      (2) Für das Verfahren auf Erteilung einer
    Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1
    und Abs. 3 ist eine Gebühr von 300 Deutsche
    Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
    Die Gebühr ist mit dem Antrag zu entrichten."

23. § 38 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält folgende
    Fassung:

    „d) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen
        Vertretung berufenen Organs einer juristi-
        schen Person sowie der vertretungsberech-
        tigten Gesellschafter einer Personenhan-
        delsgesellschaft
        sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a,
        c und d;".

24. In § 39 Nr. 1 und 2 wird das Wort „rechtskräf-
    tig" durch das Wort „unanfechtbar" ersetzt und
    werden nach dem Wort „zurückgenommen" die
    Worte „oder widerrufen" eingefügt.

25. In § 40 Abs. 1 Nr. 2, l. Halbsatz und Nr. 3 so-
    wie in Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte
    „den Vertretungs berechtigten" jeweils durch
    die Worte „den Mitgliedern des zur gesetzlichen
    Vertretung berufenen Organs oder den ver-
    tretungsberechtigten Gesellschaftern" ersetzt.

    In § 40 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz werden die
    Worte „der Vertretungsberechtigten" durch die
    Worte „dieser Pl~rsonen" ersetzt.

26. In § 41 Abs. 2 werden die Worle „die Ver-
    tretungsberechtigten" durch die Worte „die
    Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung be-
    rufenen Organs oder die vertretungsberechtig-

    ten Gesellschafter" erselz1, das Wort „Stand"
    wird gestrichen.

27. § 42 entfällt.

28. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    "2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungs-

        vertrages mit Ausnahme der in Absatz 4
        Nr. 3 und 4 und in § 44 Abs. 1 Nr. 3 ge-

        nannten Fälle oder auf Grund eines Beam-
        tenverhältnisses oder eines nicht ehrenamt-
        lich ausgeübten Richterverhältnisses. § 44 a.
        bleibt unberührt."

29. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach den Worten „als
       zeichnungsberechtigte Vertreter oder als''
       das Wort „zeichnungsberechtigte" und in
       Absatz 2 nach den Worten „als zeichnungs-

       berechtigter Vertreter oder als " das Wort
       ,, zeichnungsberechtigter" eingefügt.

    b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
       ,,Körperschaften" die Worte „und Anstalten"
       eingefügt.

    c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
            ,, (5) Wird ein Wirtschaftsprüfer Vor-
          standsmitglied, Geschäftsführer oder persön-
          lich haftender Gesellschafter in einer Steuer-
          beratungsgesellschaft, so muß er befugt
          bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschrie-
          bene Prüfungen durchzuführen."

30. Nach§ 44 wird der folgende§ 44 a eingefügt:

                            ,,§ 44 a

          Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen
                 Dienst- oder Amtsverhältnis
      Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-recht-
   liches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit
   oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis
   eingegangen, so darf er seinen Beruf als Wirt-
   schaftsprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er
   die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich
   wahrnimmt. Die Wirtschaftsprüferkammer kann
   dem Wirtschaftsprüfer auf seinen Antrag einen
   Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen
   Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung
   der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht
   gefährdet wird. Die VVirtschaftsprüferkammer
   teilt ihre Entscheidung der obersten Landes-
   behörde mit."

31. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     11(2) Jede Zweigniederlassung einer \i\Tirt-
    schaftsprüfungsgesellschaft muß von wenigstens
    einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden. Dieser
    muß seinen Wohnsitz am Ort der Zweignieder-
    lassung haben; zur Vermeidung von Härten
    kann die Wirtschaftsprüferkammer ihm gestat-
    ten., an einem anderen Ort zu wohnen.."

32. Nach § 51 wird der folgende§ 51 a

                            ,,§ 51 a

                         Verjährung
      Der Anspruch des Auftraggebers auf Scha-
    densersatz aus dem zwischen ihm und dem
BGBl. 1975, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
2262                                   Bundesgesetzblatt,

    Wirt.sc:haftspriifcr beslclwnden Vertragsverhält-
    nis verjährt. in fünf .Jc1lrn~n von dem Zeitpunkt
    an, in dem d('r Anspruch entstanden ist. Beson-
    dere ~Jesclzliche lkst.imrnungen bleiben unbe-
    rührl."
33. § 54 Abs. 1 wird fol~Jender Satz 2 angefügt:

    „Zuständige~ Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2

    des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist
    die Wirtschaftsprüferkammer."

34. § 56 erhi:ilt l olgende Fassung:

                            ,,§ 56

        Anwendung der Vorsehrillen über die Rechte
          und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf
            Wirtschaftsprü fnng sgesell sc haften

      (1) Die §§ 43, 49 bis 53 gelten sinngemäß für
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für
    Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und per-
    sönlich haftende Gesellschafter einer Wirt-

    schaftsprüfungsgesellschaft:, die nicht Wirt-
    schaftsprüfer sind.
       (2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung
    oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Auf-

    sichtsorgane der Gesellschaften sind zur Ver-

    schwiegenheit verpflichtet."

35. § 57 erhäl l folg(~nde Fassung:

                            ,,§ 57
          Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
      (1) Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Auf-
    gabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit
    der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der
    beruflichen Pflichten zu überwachen.

      (2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt ins-

    besondere:

       1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten
          zu beraten und zu belehren;

       2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mit-
          gliedern zu vermitteln;

       3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mit-
          gliedern und ihren Auftraggebern zu ver-
          mitteln;
       4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegen-
          den Pflichten zu überwachen und das Recht
          der Rüge zu handhaben;

       5. die allgemeine Auffassung über Fragen der

          Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers
          und des vereidigten Buchprüfers in Richt-
          linien nach Anhörung der Arbeitsgemein-
          schaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen
          festzustellen;

       6. in allen die Gesamlheit der Mitglieder be-
          rührenden Angelegenheiten die Auffassung

          der Wirtschaftsprüferkammer den zustän-

          digen Gerichten, Behörden und Organisa-

          tionen gegenüber zur Geltung zu bringen;
       7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder
          eine Verwaltungsbehörde oder eine an der
Jahrgang 1975, Teil I

          Gesetzg·ebung beteiligte Körperschaft des
          Bundes oder Landes anfordert;
       8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
          im Bereich der Berufsbildung wahrzuneh-
          men;
       9. die berufsständischen Mitglieder der Zu-
          lassungs- und Prüfungsausschüsse vorzu-

          schlagen;

      10. die berufliche Fortbildung der Mitglieder
          und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu
          fördern;

      11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Bei-
          sitzer bei den Berufsgerichten den Landes-
          justizverwaltungen und dem Bundesmini-
          ster der Justiz einzureichen;

      12. das Berufsregister zu führen."

  36. § 61 wird wie folgt geändert:

      a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:

                    .,Beiträge und Gebühren".
      b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

          ,, (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe

         einer Beitragsordnung, die nicht der Ge-

         nehmigung des Bundesministers für Wirt-
         schaft bedarf, verpflichtet, Beiträge zu leisten.

         Die Beitragsordnung wird vom Beirat be-
         schlossen."
      c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
         gefügt:
          ,, (2) Die Wirtschafts prüf erkammer kann
         für die Inanspruchnahme von besonderen
         Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren
         nach Maßgabe einer Gebührenordnung_ er-

         heben. Die Gebührenordnung bedarf der

         Genehmigung des Bundesministers für Wirt-
         schaft."

      d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
         erhält folgende Fassung:

          ,, (3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüfer-
         kammer auf Zahlung von Beiträgen und Ge-
         bühren unterliegt der Verjährung. § 20 des
         Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß
         anzuwenden."

  37. § 63 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

         ,,§ 67 Abs. 2 und 3, § 69 a und § 83 Abs. 2
         gelten entsprechend."
      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          ,, (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht
         mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche

         Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer ein-

         geleitet ist oder wenn seit der Pflichtver-

         letzung mehr als drei Jahre vergangen sind.
         Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-
         rend das Verfahren auf den Antrag des Wirt-
         schaftsprüfers nach § 87 anhängig ist."
BGBl. 1975, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263
                           Nr. 100 ~- Tag der Ausgabe:

   c) In Absatz 5 Salz 1 werden die Worte „zwei
       Wochen" durch die Worte „eines Monats"
      ersetzt. Si:llz 3 enlfiilH.

38. Nach § 6] wird folgender § 63 a eingefügt:

                        ,,§ 63 d
      Antrag auf berufsgericht.liche Entscheidung

      (1) Wird der Einspruch gegen den Rüge-
   bescheid durch den Vorstand der Wirtschafts-
   prüferkammer zurückgewiesen, so kann das
   Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zu-
   stellung die Entscheidung des Landgerichts
   (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) bean-
   tragen. Zuständig ist das Landgericht am Sitz

   der Wütschaftsprüferkarnmer.

      (2) Der Antrag ist bei dem Landgericht
   schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind
   die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
   die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die
   Gegenerklänmg (§ 308 Abs. l der Strafprozeß-
   ordnung) wird von dem Vorstand der Wirt-
   schaftsprüferkarnmer abgegeben. Die Staats-
   anwaltschaft ist an dem Verfahren nicht be-
   teiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt,
   wenn sie das Mitgli(!U beantrdgt oder das Land-
   gericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort
   der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand
   der Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und
   sein Verteidi~Jer zu benachrichtigen. Art und
   Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
   Landgericht. Es hat: jedoch zur Erforschung der
   Wahrheit: die Beweisaufnahme von Amts wegen
   auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrek-
   ken, die für die Entscheidung von Bedeutung
   sind.

      (3) Der Rügebescheicl kann nicht deshalb auf-
   gehoben werden, weil der Vorstand der Wirt-
   schaftsprüferkammer zu Unrecht angenommen
   hat, die Schuld des Mitgliedes sei gering und

   der Antrag auf Einleitung des berufsgericht-
   lichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die
   Voraussetzungen, unter denen nach § 69 a von
   einer berufsgerichllichen Ahndung abzusehen
   ist oder nach § 83 Abs. 2 ein berufsgerichtliches
   Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt
   werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand
   die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht
   den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist: mit
   Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten
   werden.

     (4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf
   berufsgerichtliche   Entscheidung     eingereicht
   wird, leitet unverzüglich der Staatsanwaltschaft
   bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des

   Antrags zu. Der Staatsanwaltschaft ist auch

   eine Abschrift des Beschlusses zuzuleiten, mit

   dem über den Antrag entschieden wird.

     (5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-
   selben Verhaltens, dds der Vorstand der Wirt-
   schaftsprüferkammer gerügt hat, ein berufs-
   gerichtliches Verfahren gegen das Mitglied ein,
   bevor die Ent.scheidung über den Antrag auf
Bonn, den 23. August 1975                       2263

   berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rü-
   gebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren
   über den Antrag bis zum rechtskräftigen Ab-
   schluß des berufsgerichtlichen Verfahrens aus-
   gesetzt. In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das
   Landgericht nach Beendigung der Aussetzung
   fest, daß die Rüge unwirksam ist."

39. Die Uberschrift des Ersten Abschnitts im Fünf-
    ten Teil wird wie folgt gefaßt:

            „Die berufsgerichtliche Ahndung
                von Pflichtverletzungen".

40. § 67 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 67

            Ahndung einer Pflichtverletzung

     (l) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine
   Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine beruf s-
   gerichtliche Maßnahme verhängt.
     (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-
   halten eines Wirtschaftsprüfers ist eine be-
   rufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung,
   wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in
   besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
   Vertrauen in einer für die Ausübung der Be-
   rufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs
   bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

     (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
   nicht verhängt werden, wenn der Wirtschafts-
   prüfer zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbar-
   keit nicht unterstand."

41. § 68 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 68

            Berufsgerichtliche Maßnahmen
      (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

    1. Warnung,

   2. Verweis,
   3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
      Mark,

    4. Ausschließung aus dem Beruf.
     · (2) Die beruf sgerichtlichen Maßnahmen des
    Verweises und der Geldbuße können nebenein-
    ander verhängt werden."

42. § 69 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 69
        Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

      (1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen

    Verfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer steht

    es nicht entgegen, daß der Vorstand der \Virt-

    schaftsprüferkammer ihm bereits wegen des-
    selben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 63).
    Hat das Landgericht den Rügebescheid aufge-
    hoben (§ 63 a), weil es eine schuldhafte Pflicht-
    verletzung nicht festgestellt hat, so kann ein
    berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben
BGBl. 1975, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
2264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

    Verhctllens nur auf Grund solcher Tatsachen
    oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem
    Landgericht bei seiner Entscheidung nicht be-
    kannt waren.
       (2} Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines
    berufsgerichllichen Urteils unwirksam, das we-
    gen desselben Verhaltens gegen den Wirt-
    schaftsprüfer ergeht und auf Freispruch oder
    eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die
    Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig
    die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt
    ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht
    festzustellen ist."

43. Ni:!c:h § 69 wird folw~ndPr § G9 a eingefügt:

                           ,,§ 69 a
                  /\nderweiti.ge Ahndung

      Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
   Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehren-
   gerichtliche Maßnahme, eine anderweitige be-
   rufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungs-
   maßnahme verhängt worden, so ist von einer
   berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben
   Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufs-
   gerichtl iche Maßnahme zusätzlich erforderlich
   ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung sei-
   ner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des
   Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine„
   anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme
   nicht entgegen."

44. § 70 wird wie folgt geändert.:

    a) Die Uberschrift erhält
       ,,Verjährung der Verfolgun~r einer Pflicht-
       vcrletzun~J".

    b) Satz 1 wird wie folgt 9eiaßt:
       „ Die Verfolgung einer Pflichtverletzung,, die
       nicht die Ausschließunq aus dem Beruf ge-
       rechtfertigt hätte., verjährt in fünf Jahren ..':

45. In § 71 werden die Worte „d(~r §§ 67 bis 70        1

    ersetzt durch die Worte „des Fünften Teils
       Berufsgerichtsbarkci 1

46. § 75 wird wie folgt r1eändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(l) Die Beisitzer aus den Reihen der '
       Wirtschaftsprüfer sind ehrenamtliche Rich-
       ter.II

   b) Absatz 3 S,:itz 3 wird wie folgt gefaßt;
       „Jede Vorschlagsliste soH mindestens die
       doppelte Zahl der   beruf enden Wirtschafts-
       prüfer enthalten.

47. In § 75 Abs. 2 bis 4 und in den §§ 76 bis 80 wer-
    den die V\f orle „ehrenamtliche Beisitzer" durch
    die \!\f orte „ehrenamtliche Richter" ersetzt.

48. In § 76 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vor-
    stand'' die Worte ,,oder dem Beirat" eingefügt.

    49. In § 78 Abs. 1 werden die Worte „alle Rechte
        und Pflichten eines Richters" durch die Worte
        ,,die Stellung eines Berufsrichters" ersetzt.

    50. In § 82 Satz 1 sowie in § 102 Abs. 2 Satz
        und Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 3 Satz 1, § 114
        Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3
        Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte" durch das
        Wort „Wirtschaftsprüfer" ersetzt. In der Uber-
        schrift der § § 82 und 98 sowie in § 99 Abs. 1
        Satz 2, § 101 Satz 2, § 105 Abs. 2 Satz 2, § 112
        Abs. 4 und § 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort

        ,,Beschuldigten" durch das Wort „Wirtschafts-
        prüfers" ersetzt. In § 95 Abs. 2, § 97, § 98 Satz 1,

        § 109 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 3 Satz 2, § 115
        Satz 2, § 124 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und
        Satz 2 und § 125 wird das Wort „Beschuldigten"
        durch das Wort „Wirtschaftsprüfer" ersetzt.

    51. Nach § 82 werden folgende §§ 82 a und 82 b
        eingefügt:
                         ,,§ 82 a
                          Verteidigung

         (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen
       Verfahren vor dem Landgericht und vor dem
       Oberlandesgericht können außer den in § 138
       Abs, 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-
       sonen auch Wirtschaftsprüfer gewählt werden.

         (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Straf-
       prozeßordnung ist auf die Verteidigung im be-
       ruf sgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

                               § 82 b

              Akteneinsicht des Wirtschaftsprüfers
         Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, die Akten,
       die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
       der Einreichung einer Anschuldigungsschrift
       vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich
       verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147

'      Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist
       insoweit entsprechend anzuwenden."

    52. § 83 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

           ,,Das berufsgerichtliche Verfahren kann fort-
           gesetzt werden, wenn die Sachaufklärung

           gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen
           Verfahren aus Gründen nicht verhandelt
           werden kann, die in der Person des Wirt-
           schaftsprüfers liegen."
       b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

           „In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann
           ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung
           solcher Feststellungen beschließen, deren
           Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
           mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-
           den der berufsgerichtlichen Entscheidung
           zum Ausdruck zu bringen."
BGBl. 1975, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265
                            Nr. 100    Tag der Ausgabe:

53. Nach § 83 wer<l<~n folgende §§ 83,a und 83 b ein-
    gefügt:

                          .,§ 8:3 a
     Verhältnis des bcrufsgerichtlichen Verfahrens
      zu den Verfi:lhren c1nderer Berufsgerichtsbar-
                          keiten

      (1) Uber eine Pflichtverletzung eines Wirt-

   schaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar-,

   Ehren- oder Berufsgerkbtsbarkeit eines anderen

   Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen
   Verfahren nur dann entschieden, wenn die
   Pfüchtverletzung überwiegend mit der Aus-
   übung des Berufs des 'Wirtschaftsprüfers im
   Zusammenhang steht oder wenn wegen der
   Schwere der Pflichtverletzung das berufsgericht-
   liche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung
   aus dem Beruf eingeleitet worden ist.

      (2) Beabsichti~Jt die Staatsanwaltschaft, gegen

   einen solchen Wirtschaftsprüfer das berufsge-

   richtliche Verfohren einzuleiten, so tei.lt sie dies

   der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für

   die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als
   Angehörigen des i.rncleren Berufs zuständig
   wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige
   Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die
   Absicht, gegen den Wirtschaftsprüfer ein Ver-
   fahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staats-
   anwaltschaft, die für die Einleitung des berufs-
   gerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 84).

      (3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-
   oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräf-

   tig für zuständig oder unzuständig erklärt, über
   die Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers,
   der zugleich der Disziplirwr-, Ehren- oder Be-
   rufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter-
   steht, zu entscheiden, so sind die anderen Ge-
   richte an diese Entscheidung gebunden.

     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Wirtschafts-

   prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen

   Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren

   Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dür-

   fen (§ 44 a), nicht anzuwenden.

                          § 83 b

   Aussetzung des herufsgerichtlichen Verfahrens

      Das berufsgerichtliche Verfahren kann aus-
   gesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz-
   lich geordneten Verfahren über eine Frage zu
   entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-
   scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von
   wesentlicher Bedeutung ist."

54. § 85 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 85

   Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
     Das berufsgerichtliche Verfahren wird da-
   durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
   eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht
   einreicht."
Bonn, den 23. August 1975                            2265

  55. § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       ,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht
      anzuwenden."

  56. § 87 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 87

                Antrag des Wirtschaftsprüfers

            auf Einleitung des berufsgerichtlichen

                          Verfahrens

        (1) Der Wirtschaftsprüfer kann bei der Staats.,.
      anwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche
      Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich
      von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reini-
      gen kann. Wegen eines Verhaltens, das der
      Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt
      hat, kann der Wirtschaftsprüfer den Antrag
      nicht stellen.

        (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag

     des Wirtschaftsprüfers keine Folge oder ver-

     fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat

     sie ihre Entschließung dem Wirtschaftsprüfer
     unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in
     den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung
     festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren
     aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen,
     ob eine schuldhafte. Pflichtverletzung vorliegt,
     kann der Wirtschaftsprüfer bei dem Oberlan-
     desgericht die gerichtliche Entscheidung bean-
     tragen. Der Antrag ist binnen eines Monats
     nach der Bekanntmachung der Entschließung der
     Staatsanwaltschaft zu stellen.

        (3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandes-
     gericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeß-
     ordnung entsprechend anzuwenden. Das Ober-
     landesgericht entscheidet durch Beschluß, ob
     eine schuldhafte Pfichtverletzung des Wirt-
     schaftsprüfers festzustellen ist. Der Beschluß ist
     mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlan-
     desgericht den Wirtschaftsprüfer einer berufs-

     gerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für

     hinreichend verdächtig, so beschließt es die Ein-

     leitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die

     Durchführung dieses Beschlusses obliegt der

     Staatsanwaltschaft.
       (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine
     schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben,

     so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder
     Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein
     Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen
     Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den
     Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer erteilt
     werden."

  57. Die §§ 88 bis 93 entfallen.

  58. § 94 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 94

              Inhalt der Anschuldigungsschrift
       In der Anschuldigungsschrift (§ 85 dieses Ge-
     setzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßord-
     nung) ist die dem Wirtschaftsprüfer zur Last
BGBl. 1975, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266
2266                                 Bundesgesetzblatt,

    gele~Jle Pflichtverletzung unter Anführung der
    sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (An-
    schuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel
    anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Be-
    weise erhoben werden sollen. Die Anschuldi-
    gungsschrift enthält den Antrag, das Hauptver-
    fahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfer-
    sachen zu eröffnen.   11

59. § 95 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,, (1) In dem Beschluß, durch den das Haupt-
    verfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für
    Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht die
    Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu."

60. § 97 wird folgender Sd lz 2 angefügt:

    „Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207
    Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachge-
    reichte Anschuldigungsschrift."

61. § 100 wird ~J('slricben.

62. § 103 Abs. 3 wird wie folgl gefaßt:

      ,, (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, ab-
    gesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
    Strafprozeßordmm~J, einzustellen,
    1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer
          erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
          ist (§§ 19, 20);
    2. wenn nach § 69 a von einer berufsgericht-

       lichen Ahndung abzusehen ist."

63. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz l wird folgende Nummer 3 angefügt:
        ,,3. wenn der Senat für Wirtschaftsprüfer-
             sachen beim Oberlandesgericht sie in
             dem Urteil zugelassen hat."
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,, (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfer-
       sachen beim Oberlandesgericht darf die Re-
       vision nur zulassen, wenn er über Rechts-
       fragen oder Fragen der Berufspflichten ent-
       schieden hat, die von grundsätzlicher Bedeu-
       tung sind."

    c) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
        ,, (3) Die Nichtzulassung der Revision kann
       selbständig durch Beschwerde innerhalb

       eines Monats nach Zustellung des Urteils
       angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
       dem Oberlandesgericht einzulegen. In der
       Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche
       Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
         (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft
       des Urteils.
         (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,
       so entscheidet der Bundesgerichtshof durch
       Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Be-
       gründung, wenn die Beschwerde einstimmig
       verwarfen oder zurückgewiesen wird. Mit
       Ablehnung der Beschwerde durch den Bun-
Jahrgang 1975, Teil I

         desgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig,
         Wird der Beschwerde stattgegeben, so be-
         ginnt mit Zustellung des Beschwerdebe-
         scheids die Revisionsfrist."

  64. Nach§ 107 wird folgender§ 107 a eingefügt:

                              ,,§ 107 a
           Einlegung der Revision und Verfahren

         (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei
      dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.
      Die Frist beginnt mit der Verkündung des Ur-
      teils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
      Wirtschaftsprüfers verkündet worden, so be-
      ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

        (2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die
      Revisionsanträge und deren Begründung nur
      schriftlich angebracht werden.

         (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesge-
      richtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-
      ten der Strafprozeßordnung über die Revision
      § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinnge-
      mäß anzuwenden. In den Fällen des § 354
      Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach
      § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfer-
      sachen beim Oberlandesgericht zurückzuver-
      weisen."

  65. § 109 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

       ,, (2) Die Beweise werden von der Kammer für

      Wirtschaftsprüfersachen     beim    Landgericht
      aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer
      berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweis-
      aufnahme beauftragen."

  66. § 110 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der
         Untersuchungsrichter" durch die Worte „Die
         Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen beim
         Landgericht", in Absatz 1 Satz 2 die Worte
         „der Untersuchungsrichter" durch die Worte
         „ die Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen
         beim Landgericht" und das Wort „seine'•
         durch das Wort „ihre" ersetzt.

      b) Absatz 4 entfällt.

  67. § 111 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 111

                Voraussetzung des Verbotes
        (1) Sind dringende Gründe für die Annahme
      vorhanden, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer
      auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt wer-
      den wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein
      Berufsverbot verhängt werden.
         (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einlei-
      tung des berufsgerichtlichen Verfahrens den
      Antrag auf Verhängung eines Berufsverbotes
      stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverlet-
      zung, die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegt
      wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
BGBl. 1975, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267
                            Nr. 100 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                          2267

      (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist
    das Gericht zuständig, das über die Eröffnung
    des Hauptverfahrens gegen den Wirtschafts-
    prüfer zu entscheiden hat oder vor dem das
    berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist."

68. § 117 Abs. l wird wie folgt gefaßt:
     ,, (1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen
    ihn ergangenen Berufsverbot wissentlich zu-
    widerhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlos-
    sen, sofern nicht wegen besonderer Umstände
    eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme aus-
    reichend erscheint."

69. § 118 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte
       ,,die Kammer für Wirl.schaftsprüfersachen"
       jeweils durch die Worte „das Landgericht

       oder das Oberlandesgericht" ersetzt.

   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

         ,, (3) Uber die sofortige Beschwerde ent-
       scheidet, sofern der angefochtene Beschluß
       von dem Landgericht erlassen ist, das Ober-
       landesgericht. und, sofern er vor dem Ober-

       landesgericht ergangen ist, der Bundesge-
       richtshof. Für das Verfahren gelten neben
       den Vorschriften der Strafprozeßordnung
       über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4
       sowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes ent-
       sprechend."

70. § 119 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
   „2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
       vor der Kammer für Wirtschaftsprüfer-
       sachen abgelehnt wird."

71. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das nach
   § 111 Abs. 3 zuständige Gericht."

72. Nach§ 120 wird folgender§ 120a eingefügt:

                         ,,§ 120 a

                 Mitteilung des Verbots
     (1) Der Beschluß, durch den ein Berufsverbot
   verhängt wird, ist ·alsbald der Bestellungsbe-
   hörde und der Wirtschaftsprüferkammer in be-
   glaubigter Abschrift mitzuteilen.

     (2) Tritt das Berufsverbot außer Kraft oder
   wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entspre-
   chend."

73. § 121 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den
       ein Berufsverbot verhängt ist, wird im Falle
       des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüfer-
       kammer ein Vertreter bestellt. Vor der Be-
       stellung ist der vom Berufsverbot betroffene
       Wirtschaftsprüfer zu hören; er kann einen
       geeigneten Vertreter vorschlagen."

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „ober-
       ste Landesbehörde" ersetzt durch das Wort
       ,, Wirtschaftsprüferkammer"; Satz 3 wird ge-
       strichen.

74. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts          des
    Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:
    ,,Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfah-
    ren und in dem Verfahren bei Anträgen auf be-
    rufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge.
    Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maß-
    nahmen und der Kosten. Die Tilgung".

75. § 122 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 122

              Gebührenfreiheit, Auslagen

      Für das berufsgerichtliche Verfahren und das

   Verfahren bei einem Antrag auf berufsgericht-
   liche Entscheidung über die Rüge (§ 63 a) wer-
   den keine Gebühren, sondern nur die Auslagen
   nach den Vorschriften des Gerichtskostengeset-
   zes erhoben."

76. § 123 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, (1) Einern Wirtschaftsprüfer,  der    einen
   Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
   Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 87
   Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Ver-
   fahren entstandenen Kosten aufzuerlegen."

77. In § 124 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine
    berufsgerichtliche Bestrafung" ersetzt durch die
    Worte „die Verhängung einer berufsgericht-
    lichen Maßnahme".

78. Nach § 124 wird folgender § 124 a eingefügt:
                        ,,§ 124 a

   Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen
   auf berufsgerichtliche Entscheidung über die
                        Rüge

      (1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche
   Entscheidung über die Rüge als unbegründet zu-
   rückgewiesen, so ist § 124 Abs. 1 Satz 1 entspre-
   chend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest,
   daß die Rüge wegen der Verhängung einer be-
   rufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist
   (§ 63 a Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rüge-
   bescheid gemäß § 63 a Abs. 3 Satz 2 auf, so
   kann es dem Wirtschaftsprüfer die in dem Ver-
   fahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise
   auferlegen, wenn es dies für angemessen erach-
   tet.
      (2) Nimmt der Wirtschaftsprüfer den Antrag
   auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder
   wird der Antrag als unzulässig verworfen, so
   gilt § 124 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

      (3) Wird der Rügebescheid,      den Fall des
   § 63 a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben
   oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen
   eines Freispruchs des Wirtschaftsprüfers im be-
BGBl. 1975, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268
2268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH [

   rufs!Jerichtlich<m Verfahren oder aus den Grün-
   den d1:~s § 69 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63 a
   Abs. 5 Satz 2). so sind die notwendigen Aus-
   lagen des Wirlschaftsprüfers der Wirtschafts-
   prüh_)rkamrnPr c1 ufzuerle~1en."

79. In der Uberschrift des § 126 wird das Wort
    ,,Strafen" ersetzt durch das Wort „Maßnahmen".

80. Nach§ 126 wird fol~Jender § 126a eingefügt:

                         ,,§ 126 a

                         Tilgung

      (1) Eintragungen in den über den Wirt-
   schaftsprüfer geführten Akten über eine War-
   nung sind nach fünf, über einen Verweis oder
   eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die
   über diese beruf sgerichtlichen Maßnahmen ent-
   standenen Vorgänge sind aus den über den
   Wirtschaftsprüfer geführten Akten zu entfernen
   und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen
   diese Maßnahmen bei weiteren berufsgericht-
   lichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt
   werden.

     (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
   berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-
   worden ist.
      (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den
   Wirtschaftsprüfer ein Strafverfahren, ein ehren-
   gerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren
   oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine

   andere berufsgerichtliche Maßnahme berück-

   sichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lau-

   tendes Urteil noch nicht vollstreckt. ist.
     -(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Wirt-
   schaftsprüfer als von berufsgerichtlichen Maß-
   nahmen nicht betroffen.

     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des
   Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer ent-
   sprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre."

81. § 130 wird w.ie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „42" durch
       die Zahl „41" ersetzt.

    b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       ,,In berufsgerichtlichen Verfahren gegen ver-
       eidigte Buchprüfer können vereidigte Buch-
       prüf er und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer
       berufen werden."
    c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) Für Buchprüfungsgesellschaften finden
       § l Abs. 3, § 3 und der Fünfte Abschnitt des
       Zweiten Teils sowie die §§ 54 und 56 ent-
       sprechende Anwendung."

82. § 140 wird wie folgt geändert:

    a) die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:

       ,,Land Berlin, Freie und Hansestadt Ham-
       burg".

    b) Der folgende Absatz 2 \vird angefügt:
        ,, (2) Der Senat der Freien und Hansestadt
       Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften
       dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der
       Behörden dem besonderen Verwaltungsauf-•
       bau in Hamburg anzupassen."

                      Artikel 2

     Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

  Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August.

1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechts-
anwaltsordnung und anderer Vorschriften vmn
20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1117), wird wie
folgt geändert:

In § 1.14 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,zehntausend"'
durch das Wort „zwanzigtausend" ersetzt.

                      Artikel 3
         Änderung der Bundesnotarordnung

  Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsord-
nung und anderer Vorschriften vom 20. Mai 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1117), wird wie folgt geändert:

In § 97 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „zehntausend'"

durch das Wort „zwanzigtausend" und das \ 1\!ort

„ tausend" durch das Wort „zweitausendll ersetzt

                      Artikel 4

        Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 557), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur
Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt ge-
ändert:

In § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zehntausend"'
durch das Wort „zwanzigtausend" ersetzt

                      Artikel 5
               Ubergangsvorschriften
  (1) Artikel 1 Nr. 8, 17 und 22 gelten nicht, wenn
der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wieder-
bestellung, auf Anerkennung als Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnah-
megenehmigung nach§ 28 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist
oder die Prüfungsgebühr nach § 14 Abs. 2 der Wirt-

schaftsprüferordnung in der Fassung vom 24. Juli
1961, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergän-
zung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafver-
BGBl. 1975, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269
                           ::\!r. 100 ---Tc:ig der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                    2269

fohrensrechts vom '..'.O. Dezember .1974 (Bundesge-
'ietzbl. I S. 3686), berei ls gezahlt worden ist.

   !2) Wirtschaftsprü!Pr und Wirtschilftsprüfungsge-
sellsdrnften, die nach den bisher geltenden Vor-
schriften bestellt oder c1nerkilnnt worden sind, blei-
ben auch nach 1nkrafttreten dieses Gesetzes bestellt
oder anerkannt. Hc1ben Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, die den Voraussetzungen des § 28 der
\Virtschaftsprüferordnung in der Fassung vom
24. Juli 1961, zuletzt geändert. durch das Gesetz zur
Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafverfahrensrechts vorn 20. Dezember 1974 (Bun-
d(~sgesetzbl. I S. 3b8G), entsprechen, nicht jedoch
den Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 in der Fassung
des Artikels 1 Nr. 18, bis zum Ablauf des zweiten
Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Maß-
nahmen nicht getroffen, die die Ubereinstimmung
mit den Anforderungen dieses Gesetzes (§ 28
Abs. 5) herstellen, so muß die oberste Landesbe-
hörde die Anerkennung zurücknehmen. § 34 Abs. 3
findet sinngemäß Anwendung. Die oberste Landes-

behörde kann die Frist verlängern, wenn die Zu-
rücknahme der Anerkennung eine unbillige Härte
bedeuten würde, jedoch nicht über den Ablauf des
fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
hinaus.
  (3} Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt
Artikel 1 auch in den schwebenden berufsgericht-
hchen Verfahren, so,,veit nichts anderes bestimmt
]St.
  {4) Die §§ 63, 63 a, 69, 122 und 124 a der Wirt-
schaftsprüferordnung in der Fassung des Artikels 1
Nr. 37, 38, 42, 75 und 78 sind nur in den Fällen an-
zuwenden, in denen der Vorstand die Rüge nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt hat.

   (5) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröff-
net, so gelten für das weitere Verfahren die bisheri-
gen Vorschriften. Eine Ergänzung der Vorunter-
suchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft
ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzen-
den Ermittlungen befugt.

                       Artikel 6

       Ermächtigung zur Neubekanntmachung
          der Wirtschaftsprüferordnung
   Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, den w·ortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung neu
bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge
ändern.

                       Artikel 7

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes
bestimmt.
  (2) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
kels 1 Nr. 9 tritt ein Jahr nach der Verkündung die-
ses Gesetzes in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                               Bonn, den 20. August 1975
                                     Für den Bundespräsidenten
                                    Der Präsident des Bundesrates
                                                Kubel
                                       Für den Bundeskanzler
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                             Hans Apel
                                 Der Bundesminister für Wirtschaft
                                           Friderichs
                                 Für den Bundesminister der Justiz
                                 Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Friderichs

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 2258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9f3b0a560498dde3….