Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- OLG München, 15.05.2025 – Pat A-Z 1/2024
- OLG München, 11.02.2021 – Pat A-Z 2/2020
- BGH, 17.05.2022 – PatAnwZ 1/21Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage
- BGH, 24.09.2014 – PatAnwZ 3/14Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
- BGH, 09.09.2025 – PatAnwZ 1/25Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft bei Vermögensverfall
- BGH, 30.09.2024 – PatAnwZ 1/23Zulassung eines italienischen Patentanwalts in Deutschland: Anspruch auf Erlass von Teilprüfungen im materiellen Patenrecht
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.04.2017 – PatAnwZ 1/17Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit
- BGH, 13.10.2014 – PatAnwZ 1/14Berufsrecht der Patentanwälte: Antrag eines Rechtsreferendars auf Zulassung zur Patentanwaltsausbildung in Nebentätigkeit
- BGH, 29.11.2013 – PatAnwZ 1/12Befähigung für den Beruf des Patentanwalts: Auslegung des Begriffs der "wissenschaftlichen Hochschule"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94b PAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94b#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94b#abs-2 (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94b#abs-3 (3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94b#abs-4 (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.