Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
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- BGH, 20.01.2014 – PatAnwSt (R) 1/13Patentanwaltssache: Ausschluss aus der Patentanwaltschaft bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen Untreue und Betrug
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 04.10.2024 – 2 AGH 2/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96#abs-1 (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
(1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96#abs-2 (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96#abs-3 (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.