Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96#abs-1 (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
(1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96#abs-2 (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/96#abs-3 (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 96 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.01.2014 – PatAnwSt (R) 1/13Patentanwaltssache: Ausschluss aus der Patentanwaltschaft bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen Untreue und Betrug
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 04.10.2024 – 2 AGH 2/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 96 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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25.10.1994 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082)
BGBl. 1994 I S. 3082
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135)
BGBl. I S. 2135
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20.08.1975 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I 2258)
BGBl. 1975 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.