Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 94d Berufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2012 – PatAnwZ 1/11Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Veröffentlichung von Aufsätzen im Publikationsorgan der Patentanwaltskammer
- BGH, 08.09.2023 – PatAnwZ 1/23
- BGH, 13.10.2014 – PatAnwZ 1/14Berufsrecht der Patentanwälte: Antrag eines Rechtsreferendars auf Zulassung zur Patentanwaltsausbildung in Nebentätigkeit
- BGH, 09.09.2025 – PatAnwZ 1/25Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft bei Vermögensverfall
- BGH, 17.05.2022 – PatAnwZ 1/21Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage
- BGH, 27.04.2017 – PatAnwZ 1/17Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2013 – PatAnwZ 1/12Zulassung zum Patentanwalt: Einfache Beiladung der Patentanwaltskammer im Verfahren über die Festsetzung des Ausbildungsbeginns eines Bewerbers
- BGH, 16.12.2011 – PatAnwZ 3/11Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anforderungen an den Antrag eines Patentanwalts auf Zulassung der Berufung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94d PAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.