Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52e eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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12.06.2008 Ausfertigung
§ 52e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I 1000)
BGBl. 2008 I S. 1000
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 52e geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.