Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/8384 · S. 12
Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwaltsordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwaltsordnung) Zu Nummer 1 (Änderung von § 43a) Es handelt sich um Folgeänderungen. Der geltende Absatz 1 geht in dem neuen § 43b auf. Zu Nummer 2 (Einfügung von § 43b) Die Regelungen entsprechen den Vorschlägen zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwalts- vergütungsgesetzes. Da es kein besonderes Vergütungsrecht für Patentanwälte und Patentanwältinnen gibt, sollen die Regelungen in der Patentanwaltsordnung getroffen werden. Absatz 1 entspricht § 49b Abs. 2 BRAO-E. Die Absätze 2 bis 5 entsprechen § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 4b RVG-E. Auf die dortigen Begründungen wird verwiesen. Da es für die Tätigkeit der Patentanwälte und Patentanwältinnen keine gesetzliche Ver- gütung gibt, wird in Absatz 5 Satz 1 die Regelung getroffen, dass der Patentanwalt oder die Patentanwältin bei einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, erhält.
BT-Drs. 16/8384 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/8384, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.360–46.410 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert c1a805146f46f5f7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP