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Artikel 3 · BT-Drs. 16/8384 · S. 12

Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwaltsordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 43a)
Es handelt sich um Folgeänderungen. Der geltende Absatz 1
geht in dem neuen § 43b auf.
Zu Nummer 2 (Einfügung von § 43b)
Die Regelungen entsprechen den Vorschlägen zur Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes. Da es kein besonderes Vergütungsrecht
für Patentanwälte und Patentanwältinnen gibt, sollen die
Regelungen in der Patentanwaltsordnung getroffen werden.
Absatz 1 entspricht § 49b Abs. 2 BRAO-E. Die Absätze 2
bis 5 entsprechen § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4a Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 4b RVG-E. Auf die dortigen
Begründungen wird verwiesen. Da es für die Tätigkeit der
Patentanwälte und Patentanwältinnen keine gesetzliche Ver-
gütung gibt, wird in Absatz 5 Satz 1 die Regelung getroffen,
dass der Patentanwalt oder die Patentanwältin bei einer
fehlerhaften Vergütungsvereinbarung eine Vergütung nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die übliche
Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, erhält.

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Herkunft

BT-Drs. 16/8384, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.360–46.410 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert c1a805146f46f5f7….

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