Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52e Gesellschafter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 2 sein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Patentanwälte sind.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52e eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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12.06.2008 Ausfertigung
§ 52e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I 1000)
BGBl. 2008 I S. 1000
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 52e geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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