Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 52e Gesellschafter

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 2 sein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/52e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Patentanwälte sind.

§ 52a § 52c