Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41#abs-1 (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41#abs-2 (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Patentanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 4 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des Erwerbs der technischen Befähigung (§ 6) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) bis zum Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41#abs-3 (3) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Patentanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 41 PAO →
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Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 41 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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