Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften über Patentanwälte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 und 45b keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in dessen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegolten.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 41d geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 41d aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 41d geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)
BGBl. 2015 I S. 2517
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