Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/5201 · S. 47
Zu Artikel 6 (Evaluierung)
Zu Artikel 6 (Evaluierung) Artikel 6 sieht vor, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Auswirkungen der tätigkeitsbezogenen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie der Zulassung als Syndikuspatentanwalt auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung berichtet. Bei der Erstel- lung des Berichts sind die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer sowie der Träger der Renten- versicherung einzubeziehen. Der Bericht dient einerseits dazu, über die zahlenmäßige Entwicklung der Zulassun- gen als Syndikusrechtsanwalt und Syndikuspatentanwalt Aufschluss zu geben. Andererseits dient der Bericht dazu, das Verhältnis dieser Zulassungen zu den diesem Personenkreis erteilten Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI nachvollziehen zu können. Schließlich stellt der Bericht die Grund- lage dar, um zu überprüfen, ob es bei den Befreiungen für Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte tatsächlich entsprechend dem Ziel dieses Gesetztes zu einer Aufrechterhaltung des Status quo kommt und nicht etwa zu einer Ausweitung der Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für diesen Personen- kreis Drucksache 18/5201 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 18/5201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 218.643–220.015 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 48cc84771957606a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP