Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
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- BSG, 20.02.2024 – B 12 R 13/21 RBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Syndikuspatentanwalt - Pflichtversicherung auf Antrag in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - VerfassungsrechtZitiert von 1
- BSG, 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Syndikuspatentanwalt - Leitung der Patentabteilung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen und gleichzeitig selbstständige Tätigkeit als Patentanwalt mit Kanzleisitz in Bayern - örtliche bzw sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort - Gegenstand des KlageverfahrensZitiert von 28
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2021 – L 9 R 2037/19
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften über Patentanwälte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-2 (2) § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-3 (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 bis 48 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-4 (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-5 (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-6 (6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-7 (7) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in dessen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegolten.