Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

Stand: 01.08.2021

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften über Patentanwälte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-2 (2) § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-3 (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 bis 48 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-4 (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-5 (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 Absatz 1 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-6 (6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41d#abs-7 (7) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in dessen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegolten.

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