Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Patentanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 41b geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 41b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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