Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94a#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94a#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94a#abs-3 (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die es zuständig ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 94a PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.09.2014 – PatAnwZ 3/14Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 94a geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.