Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 24.09.2014 – PatAnwZ 3/14Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94a#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94a#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94a#abs-3 (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die es zuständig ist.