Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 28 Zustellungsbevollmächtigter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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