Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 10 Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Patentamts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Bewerberin oder dem Bewerber zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Hat der Präsident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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25.10.1994 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben und geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082)
BGBl. 1994 I S. 3082
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06.07.1990 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I 1349)
BGBl. 1990 I S. 1349
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