Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 100 Verteidigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/100?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/100?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1805)
BGBl. 2013 I S. 1805
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 100 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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