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Artikel 7 · BT-Drs. 17/6261 · S. 21

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Absatz 1 sieht vor, dass die Artikel 1, 2 und 6 ersten Tag des
dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft treten.
Die striktere Fassung der Qualifikationsanforderungen an
Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte kann in der Praxis
örtlich organisatorische Änderungen sowie die Einrichtung
zusätzlicher Fortbildungsangebote notwendig machen, die
eine gewisse Vorlaufzeit benötigen. Deshalb soll gemäß Ab-
satz 2 Artikel 3 am ersten Tag des siebten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.
Um die Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche der
Opfer von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch wei-
ter zu verbessern, sollen die Änderungen des Verjährungs-
rechts (Artikel 4 und 5) so schnell wie möglich wirksam wer-
den. Absatz 3 bestimmt daher, dass das Gesetz im Übrigen
am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Drucksache 17/6261 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf auf
Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten
begründet werden.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die
Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger ein-
geführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen
Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerin-
nen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines ge-
setzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das
Regelungsvorhaben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/6261
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Ab-
satz 2 des Grundges

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.985 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/6261, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.998–128.983 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert ff4cea1b06dae026….

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