Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 17/6261 · S. 21
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Absatz 1 sieht vor, dass die Artikel 1, 2 und 6 ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Die striktere Fassung der Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte kann in der Praxis örtlich organisatorische Änderungen sowie die Einrichtung zusätzlicher Fortbildungsangebote notwendig machen, die eine gewisse Vorlaufzeit benötigen. Deshalb soll gemäß Ab- satz 2 Artikel 3 am ersten Tag des siebten auf die Verkün- dung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Um die Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche der Opfer von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch wei- ter zu verbessern, sollen die Änderungen des Verjährungs- rechts (Artikel 4 und 5) so schnell wie möglich wirksam wer- den. Absatz 3 bestimmt daher, dass das Gesetz im Übrigen am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Drucksache 17/6261 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger ein- geführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerin- nen und Bürger. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines ge- setzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/6261 Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Ab- satz 2 des Grundges
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.985 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 17/6261 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/6261, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.998–128.983 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert ff4cea1b06dae026….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP