Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 100 Verteidigung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/100#abs-1 (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/100#abs-2 (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.