Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 100 Verteidigung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/100#abs-1 (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/100#abs-2 (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

§ 99 § 101