Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 9 Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 10.03.2015 – 29 W (pat) 63/14Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Kuss Honecker/Breschnew (Wort-Bild-Marke)" – zu Umfang und Wirkung der Vollmachtserteilung für ein Eintragungsverfahren vor dem DPMA - wirksame Zustellung der Unterrichtung über den Löschungsantrag - fehlender Widerspruch – Löschung der Marke – zu den Auswirkungen des Todes eines Anwalts einer zweigliedrigen Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft auf die erteilte VollmachtZitiert von 1
- BGH, 07.04.2008 – II ZR 3/06Zitiert von 6
- BGH, 07.04.2008 – II ZR 181/04Zitiert von 14
- OLG Hamm, 04.09.2017 – 8 U 27/17
- BGH, 03.04.2019 – VII ZB 24/17Zwangsvollstreckung: Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership britischen RechtsZitiert von 3
- BGH, 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes
Zuletzt entschieden
- OLG München, 11.10.2023 – 7 U 3195/22
- OLG Frankfurt am Main, 27.07.2023 – 1 U 244/20Zitiert von 1
- OLG München, 17.07.2023 – 3 U 2667/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/9#abs-1 (1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/9#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/9#abs-3 (3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/9#abs-4 (4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 131 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.