Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2009 – IX ZR 12/09Zitiert von 11
- OLG Köln, 23.10.2024 – 16 U 139/23
- OLG Hamm, 14.02.2010 – 28 U 151/09
- BGH, 12.09.2019 – IX ZR 190/18Gesamtschuldnerische Haftung innerhalb einer PartnergesellschaftZitiert von 4
- LG Erfurt, 14.07.2021 – 8 O 1503/19
- OLG Hamm, 30.07.2015 – 27 W 70/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 28.10.2025 – 6 U 84/24
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 9 U 57/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/8#abs-1 (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/8#abs-2 (2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/8#abs-3 (3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/8#abs-4 (4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.