Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie handelt durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig. Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die Partnerschaft handelnde Person.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2386)
BGBl. 2013 I S. 2386
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3422)
BGBl. 2001 I S. 3422
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