§ 124 Vertretung der Gesellschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 156
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.08.2025 – 8 U 131/23
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- BGH, 04.12.2008 – V ZB 74/08Grundbuchrecht: Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bezeichnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Außengesellschaft im Zivilprozess KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 254
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 – 10 S 745/17Zitiert von 2
- OVG Thüringen, 21.12.2011 – 3 KO 629/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- BVerwG, 17.06.2025 – 4 C 4.24
- BVerwG, 17.06.2025 – 4 C 3.24Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten gem. § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGBZitiert von 3
156 Entscheidungen zu § 124 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/124#abs-1 (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/124#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/124#abs-3 (3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/124#abs-4 (4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/124#abs-5 (5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/124#abs-6 (6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.