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Artikel 4 · BT-Drs. 14/6855 · S. 21

Zu Artikel 4 (Änderung des Partnerschaftsgesell-

Zu Artikel 4 (Änderung des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 PartGG)
Die Bestimmungen über die Partnerschaften entsprechen in
weiten Teilen denen über die Offene Handelsgesellschaft.
So besteht bei den Partnerschaften bislang der gleiche Miss-
stand wie bei den Handelsgesellschaften. § 4 Abs. 1 Satz 2
PartGG-E bestimmt, dass nunmehr stets die Vertretungs-
macht der Partner zur Eintragung anzumelden ist und nicht
mehr nur nach § 7 Abs. 3 PartGG a. F. i. V. m. § 125 Abs. 4
HGB a. F. die von dem gesetzlichen Normalfall abweichen-
den besonderen Bestimmungen über die Vertretungsmacht.
Zudem sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 PartGG-E entsprechend
§ 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB die Neuerung vor, dass auch das
Geburtsdatum der Partner anzugeben ist. Die Eintragung
des Geburtsdatums der Partner sah § 5 Abs. 3 PRV schon
vor der Neufassung durch die Registeränderungsverord-
nung vor. Nunmehr wird in § 4 Abs. 1 Satz 2 PartGG-E die
entsprechende Anmeldepflicht und in § 5 Abs. 1 PartGG-E
die entsprechende Eintragungspflicht gesetzlich verankert.
Zu Nummer 2 (§ 5 PartGG)
§ 5 Abs. 1 PartGG-E bestimmt, dass die Vertretungsmacht
und das Geburtsdatum der Partner entsprechend der Anmel-
dung auch einzutragen ist.
Dies entspricht § 5 Abs. 3 PRV in der Fassung der Regis-
teränderungsverordnung.
Zu Nummer 3 (§ 7 PartGG)
Der Aufhebung des § 125 Abs. 4 HGB a. F. durch Artikel 1
Nr. 7 des Entwurfs bedingt die Streichung der Verweisung
auf § 125 Abs. 4 HGB a. F. in § 7 Abs. 3 PartGG a. F. Mit
der allgemeinen Pflicht zur Anmeldung und Eintragung der
Vertretungsmacht und ihrer Änderungen nach den §§ 4
und 5 PartGG-E kann die Regelung, dass nur besondere
Bestimmungen über die Vertretungsmacht und ihre Ände-
rungen zur Eintragung anzumelden sind, auch entfallen
(vgl. Begründung zu § 125 HGB).
Zu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.365 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/6855, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.000–78.365 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5aa3b9dc4ac3e4dc….

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