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Artikel 4 · BT-Drs. 14/6855 · S. 21
Zu Artikel 4 (Änderung des Partnerschaftsgesell-
Zu Artikel 4 (Änderung des Partnerschaftsgesell- schaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4 PartGG) Die Bestimmungen über die Partnerschaften entsprechen in weiten Teilen denen über die Offene Handelsgesellschaft. So besteht bei den Partnerschaften bislang der gleiche Miss- stand wie bei den Handelsgesellschaften. § 4 Abs. 1 Satz 2 PartGG-E bestimmt, dass nunmehr stets die Vertretungs- macht der Partner zur Eintragung anzumelden ist und nicht mehr nur nach § 7 Abs. 3 PartGG a. F. i. V. m. § 125 Abs. 4 HGB a. F. die von dem gesetzlichen Normalfall abweichen- den besonderen Bestimmungen über die Vertretungsmacht. Zudem sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 PartGG-E entsprechend § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB die Neuerung vor, dass auch das Geburtsdatum der Partner anzugeben ist. Die Eintragung des Geburtsdatums der Partner sah § 5 Abs. 3 PRV schon vor der Neufassung durch die Registeränderungsverord- nung vor. Nunmehr wird in § 4 Abs. 1 Satz 2 PartGG-E die entsprechende Anmeldepflicht und in § 5 Abs. 1 PartGG-E die entsprechende Eintragungspflicht gesetzlich verankert. Zu Nummer 2 (§ 5 PartGG) § 5 Abs. 1 PartGG-E bestimmt, dass die Vertretungsmacht und das Geburtsdatum der Partner entsprechend der Anmel- dung auch einzutragen ist. Dies entspricht § 5 Abs. 3 PRV in der Fassung der Regis- teränderungsverordnung. Zu Nummer 3 (§ 7 PartGG) Der Aufhebung des § 125 Abs. 4 HGB a. F. durch Artikel 1 Nr. 7 des Entwurfs bedingt die Streichung der Verweisung auf § 125 Abs. 4 HGB a. F. in § 7 Abs. 3 PartGG a. F. Mit der allgemeinen Pflicht zur Anmeldung und Eintragung der Vertretungsmacht und ihrer Änderungen nach den §§ 4 und 5 PartGG-E kann die Regelung, dass nur besondere Bestimmungen über die Vertretungsmacht und ihre Ände- rungen zur Eintragung anzumelden sind, auch entfallen (vgl. Begründung zu § 125 HGB). Zu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.365 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6855, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.000–78.365 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5aa3b9dc4ac3e4dc….
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