Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 6 Rechtsverhältnis der Partner untereinander
Stand: 29.10.2024
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 09.10.2024 – 49 O 4/24Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 23.01.2024 – 49 O 142/23Zitiert von 1
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
- BGH, 15.02.2022 – II ZB 6/21Partnerschaftsregistersache: Zulässigkeit einer Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt in Baden-Württemberg
- FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2024 – 1 K 1125/23
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.05.2023 – 24 L 1990/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2021 – 1 L 45/19Zitiert von 3
- LG Hagen, 09.02.2012 – 6 O 32/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6#abs-1 (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6#abs-2 (2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgeschlossen werden, die die Ausübung des eigenen Berufes betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/6#abs-3 (3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.