Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7#abs-1 (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7#abs-2 (2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7#abs-3 (3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 7 PartGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgericht Köln, 18.02.2025 – 3 AnwG 19/24 R 10 EV 175/24
- FG Düsseldorf, 14.03.2017 – 13 K 3081/15 E
- OLG Stuttgart, 17.11.2015 – 12 U 41/15Zitiert von 8
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- BFH, 26.02.1999 – XI R 66/97Vertretung vor dem Bundesfinanzhof: Keine Vertretungsbefugnis einer Partnerschaftsgesellschaft zur Einlegung der Revision Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 05.11.2002 – I-20 U 105/02
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.09.2025 – 1 AGH 23/23
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- LG Stuttgart, 09.10.2024 – 49 O 4/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3422)
BGBl. 2001 I S. 3422
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