Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

PartGG

§ 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung

Stand: 01.01.2024

Bund3 Fassungen54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7#abs-1 (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7#abs-2 (2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7#abs-3 (3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

§ 6 § 8