Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

PartGG

§ 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2022-08-01#abs-2 (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/7?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

§ 6 § 8