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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10487 · S. 13
Zu Artikel 1 (Änderung des Partnerschaftsgesell-
Zu Artikel 1 (Änderung des Partnerschaftsgesell- schaftsgesetzes – PartGG) Zu Nummer 1 (Einfügung von § 4 Absatz 3 – neu) Die Vorschrift bestimmt den Inhalt der Anmeldung der Part- nerschaft beim Partnerschaftsregister. Sie ist um die erfor- derliche Versicherungsbescheinigung zu ergänzen. Bei der Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine frei- willige Versicherung, deshalb ist ein ausdrücklicher Verweis auf die Vorschrift des § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) erforderlich. Nach § 113 Ab- satz 2 VVG muss die Bescheinigung die Versicherungs- summe und die der Versicherung zugrunde liegende (hier: berufsrechtliche) Rechtsvorschrift enthalten. Das erleichtert die Prüfung durch das Registergericht, das nur zu prüfen hat, ob die berufsrechtlich vorgesehene Mindestversicherungs- summe erreicht ist. Sieht die berufsrechtliche Regelung eine Mindestversicherungssumme und im Übrigen eine „ange- messene“ Versicherung vor, so prüft das Registergericht auch hier lediglich, ob die Mindestversicherungssumme er- reicht ist. Ob die Versicherung im Übrigen dann angemessen ist, bleibt das Risiko der Partner. Zu Nummer 2 (Neufassung von § 7 Absatz 5 – neu) Für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufs- haftung als Variante der Partnerschaftsgesellschaft ist klar- zustellen, dass der die Haftungsbeschränkung kenntlich ma- chende Namenszusatz zu den Angaben gehört, die nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) auf den Geschäftsbriefen anzugeben sind. Zu Nummer 3 (Einfügung von § 8 Absatz 4 – neu) Durch § 8 Absatz 2 des PartGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschafts- gesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) wurde eine Handelndenhaftung eingefüh
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.317 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10487, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.302–50.619 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 100605ba88bbafff….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP