Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 35 Besonderheiten bei der Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
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Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 18.12.2024 – 11 Wx 1071/24
- BGH, 03.02.2021 – XII ZB 391/19Personenstandssache: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes syrischer Flüchtlinge bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen Sorge; Beurkundung im Geburtenregister bei nicht nachgewiesenem vom Elternteil zu führendem NamenZitiert von 4
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 266/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 267/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
- OLG München, 20.12.2024 – 31 Wx 114/24 e
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/35#abs-1 (1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/35#abs-2 (2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.