Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 35 Besonderheiten bei der Beurkundung

Stand: 10.06.2019

Bund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/35#abs-1 (1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/35#abs-2 (2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.

§ 34 § 36