Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
Stand: 10.06.2019
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 33 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 20.08.2013 – 2 W 54/13Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 – 3 Wx 62/22Zitiert von 4
- AG Regensburg, 13.07.2023 – UR III 30/22
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 – 7 W 58/22Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 14.04.2021 – 7 W 7/21
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – I-3 Wx 87/16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.10.2025 – 7 W 7/25
- OLG München, 20.12.2024 – 31 Wx 114/24 e
- AG Schöneberg, 29.11.2023 – 71c III 122/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.