Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 20.08.2013 – 2 W 54/13Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 – 3 Wx 62/22Zitiert von 3
- AG Regensburg, 13.07.2023 – UR III 30/22
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 – 7 W 58/22Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 14.04.2021 – 7 W 7/21
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – I-3 Wx 87/16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.10.2025 – 7 W 7/25
- OLG München, 20.12.2024 – 31 Wx 114/24 e
- AG Schöneberg, 29.11.2023 – 71c III 122/22Zitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 33 PStV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.