Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 36 Fortführung des Geburtenregisters

Stand: 01.11.2022

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-1 (1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-2 (2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 35 § 37