Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 36 Fortführung des Geburtenregisters
Stand: 01.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-1 (1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-2 (2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 36 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.06.2021 – XII ZB 405/20Personenstandssache: Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden Änderung des Vornamens eines Elternteils in den Geburtseintrag des KindesZitiert von 4
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 251/23Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers nach privatautonomer Namensänderung in GroßbritannienZitiert von 2
- AG Bonn, 20.01.2020 – 43 III 88/19Zitiert von 1
- AG Bonn, 20.01.2020 – 43 II 88/19
- BGH, 03.02.2021 – XII ZB 391/19Personenstandssache: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes syrischer Flüchtlinge bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen Sorge; Beurkundung im Geburtenregister bei nicht nachgewiesenem vom Elternteil zu führendem NamenZitiert von 4
- AG Schöneberg, 05.03.2026 – 71f III 109/25
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 – 19 W 3/23 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 20 W 147/21Zitiert von 2
- OLG Dresden, 23.09.2022 – 21 W 32/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.10.2022 Ausfertigung
§ 36 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
-
12.04.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.