Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 36 Fortführung des Geburtenregisters
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 02.06.2021 – XII ZB 405/20Personenstandssache: Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden Änderung des Vornamens eines Elternteils in den Geburtseintrag des KindesZitiert von 4
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 251/23Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers nach privatautonomer Namensänderung in GroßbritannienZitiert von 2
- BGH, 03.02.2021 – XII ZB 391/19Personenstandssache: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes syrischer Flüchtlinge bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen Sorge; Beurkundung im Geburtenregister bei nicht nachgewiesenem vom Elternteil zu führendem NamenZitiert von 4
- AG Schöneberg, 05.03.2026 – 71f III 109/25
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 – 19 W 3/23 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 20 W 147/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 23.09.2022 – 21 W 32/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-1 (1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-2 (2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/36#abs-3 (3) (weggefallen)