Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 7 Zurückstellen der Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/7#abs-1 (1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/7#abs-2 (2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.04.2020 – 3 Wx 47/19Zitiert von 1
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 266/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 267/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- OLG München, 20.12.2024 – 31 Wx 114/24 e
- OLG Karlsruhe, 04.09.2024 – 19 W 28/24 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 – 7 W 58/22Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 – 3 Wx 62/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.