Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 7 Zurückstellen der Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 266/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 267/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
- OLG München, 20.12.2024 – 31 Wx 114/24 e
- OLG Karlsruhe, 04.09.2024 – 19 W 28/24 (Wx)
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 – 7 W 58/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 – 3 Wx 62/22Zitiert von 3
7 Entscheidungen zu § 7 PStV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/7#abs-1 (1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/7#abs-2 (2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.