Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.

§ 4 § 6