Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
Stand: 10.06.2019
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 5 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.01.2018 – I-3 Wx 129/17
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 – 3 Wx 62/22Zitiert von 4
- VG Berlin, 25.07.2014 – 3 K 553.13Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2023 – XII ZB 155/20Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines KindesZitiert von 8
- BGH, 10.06.2020 – XII ZB 451/19(Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen Geschlechtsmerkmalen; Anforderungen an ärztliche Bescheinigung; Rahmen der Überprüfbarkeit durch Standesbeamten)Zitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 eNachbeurkundung einer Eheschließung: Umfang der Amtsermittlungspflicht bei zweifelhafter Identität des Antragstellers; Beteiligung des anderen Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Nürnberg, 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 03.03.2022 – 3 Wx 136/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.