Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 70 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 02.07.2015 – 1 BvR 1312/13Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister - keine Verletzung von Art 4 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG - Zur Anwendbarkeit des FGG aF bei vor dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren (Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG)
- BGH, 04.09.2013 – XII ZB 526/12Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im GeburtenregisterZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 11.12.2012 – 11 Wx 42/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/70#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/70#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/70#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.