Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 24 Findelkind
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 24 PStG →
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- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 152/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 153/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 159/14Zitiert von 3
- BGH, 25.08.2021 – XII ZB 442/18Volljährigenadoption: Erfordernis des Identitätsnachweises; sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption eines ausländischen Anzunehmenden; Entbehrlichkeit der Anhörung der Kinder des Annehmenden und des AnzunehmendenZitiert von 16
- OLG Köln, 16.10.2014 – 2 Wx 146/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/24#abs-1 (1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/24#abs-2 (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.