Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 02.10.2025 – 6 Bs 110/25
- VGH Bayern, 20.10.2022 – 19 ZB 22.1359Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- OLG Köln, 13.06.2019 – 21 Wx 6/18
- OVG Niedersachsen, 07.07.2010 – 8 ME 139/10Zitiert von 7
- OLG Hamm, 29.06.2006 – 15 W 384/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 11 PStG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/11#abs-1 (1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/11#abs-2 (2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten sich gegen Personen, die