Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/11#abs-1 (1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/11#abs-2 (2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten sich gegen Personen, die
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 11 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.10.1954 – 3 StR 718/53Zitiert von 1
- BGH, 30.08.1957 – 1 StR 285/57
- OVG Hamburg, 02.10.2025 – 6 Bs 110/25
- VGH Bayern, 20.10.2022 – 19 ZB 22.1359Zitiert von 3
- OLG Köln, 13.06.2019 – 21 Wx 6/18
- OVG Niedersachsen, 07.07.2010 – 8 ME 139/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.