Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 18 Anzeige
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 03.05.2018 – 1 W 192 - 199/16, 1 W 192/16, 1 W 193/16, 1 W 194/16, 1 W 195/16
- BGH, 01.10.2025 – XII ZB 504/23Personenstandsverfahren: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes bei nicht nachgewiesener Namensführung eines ElternteilsZitiert von 2
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- OLG Bamberg, 11.03.2024 – 2 UF 44/24 e
- OLG Karlsruhe, 02.08.2022 – 19 W 87/21 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 01.08.2022 – 20 W 98/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 20.01.2021 – 3 Wx 165/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – I-3 Wx 87/16
- OLG Hamm, 20.03.2015 – 10 W 151/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/18#abs-1 (1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/18#abs-2 (2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.