Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 18 Anzeige
Stand: 01.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/18#abs-1 (1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/18#abs-2 (2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 18 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Münster, 14.04.2021 – 22 III 34/20Zitiert von 9
- KG, 03.05.2018 – 1 W 192 - 199/16, 1 W 192/16, 1 W 193/16, 1 W 194/16, 1 W 195/16
- BGH, 01.10.2025 – XII ZB 504/23Personenstandsverfahren: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes bei nicht nachgewiesener Namensführung eines ElternteilsZitiert von 2
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- OLG Bamberg, 11.03.2024 – 2 UF 44/24 e
- OLG Karlsruhe, 02.08.2022 – 19 W 87/21 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 01.08.2022 – 20 W 98/21
- OLG Düsseldorf, 20.01.2021 – 3 Wx 165/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 09.04.2020 – 3 Wx 47/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 18 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3458)
BGBl. 2013 I S. 3458
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.