Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 28 Anzeige
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 1
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- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1.
von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.