Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 69 Erzwingung von Anzeigen
Stand: 10.06.2019
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.
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- KG, 03.03.2023 – 1 W 378/22Zitiert von 3
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Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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