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# § 18 PStG — Anzeige

Personenstandsgesetz  
Stand: 01.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

- 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

- 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 18 PStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/18

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