Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Köln, 13.06.2019 – 21 Wx 6/18
- BGH, 10.10.2018 – XII ZB 231/18Eintragung im Geburtenregister: Eintragungsfähigkeit der Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau als Mit-Elternteil; unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen EhepaarenZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/17a#abs-1 (1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/17a#abs-2 (2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/17a#abs-3 (3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen.