Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/17a#abs-1 (1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/17a#abs-2 (2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/17a#abs-3 (3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen.

§ 17 § 18